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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: II ZR 209/98 (2)
Rechtsgebiete: KO


Vorschriften:

KO § 31 Ziff. 1
KO § 31 Ziff. 2
KO § 32 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 209/98

Verkündet am: 31. Januar 2000

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Mai 1998 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter im am 29. April 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der O. Handelsgesellschaft mbH (i.F.: Gemeinschuldnerin). Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehörte jedenfalls bis Januar 1996 ein voll eingezahlter Geschäftsanteil an der F. H. GmbH (i.F.: GmbH) in Höhe von nominal 100.000,-- DM.

Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1996 übertrug die Gemeinschuldnerin den Geschäftsanteil, nachdem sie ihn im Jahre 1994 ihren Mitgesellschaftern zum Nominalwert vergeblich angeboten hatte, gegen Zahlung von 55.000,-- DM auf die Beklagte. Die Beklagte ist die Ehefrau des Sohnes des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, seinerzeit war sie seine Lebensgefährtin.

Der Kläger hält die Abtretung des Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 13 der Satzung der GmbH für unwirksam. Er hat beantragt festzustellen, daß der Geschäftsanteil in die Konkursmasse falle und nicht rechtswirksam auf die Beklagte übertragen worden sei. Außerdem hat er die Anteilsübertragung nach § 31 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie § 32 Ziff. 1 KO angefochten und entsprechende Hilfsanträge auf Verurteilung der Beklagten zur Rückübertragung des Anteils bzw. zur Zahlung von 45.000,-- DM gestellt.

Das Landgericht hat den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Gemeinschuldnerin gegen die in der Satzung der GmbH geregelte Pflicht angenommen, vor Abtretung eines Geschäftsanteils an einen Dritten diesen Anteil den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anzubieten. Die Gemeinschuldnerin sei gehalten gewesen, ihre Mitgesellschafter vor Abschluß des Vertrages mit der Beklagten über die nunmehr konkret beabsichtigte Abtretung und die dafür ausgehandelten Bedingungen, insbesondere die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises, zu informieren, da die Beklagte Dritte im Sinne der Satzungsbestimmungen sei. Der in der Unterlassung der gebotenen Andienung liegende Satzungsverstoß habe die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung zur Folge.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 13 der Satzung der GmbH ergibt sich, daß die in § 13 Abs. 3 und 4 geregelte Andienungspflicht allein dem Schutz der Interessen der Mitgesellschafter desjenigen Gesellschafters zu dienen bestimmt ist, der seinen Geschäftsanteil veräußern will. Denn während die Geschäftsanteile nach § 13 Abs. 1 der Satzung der GmbH zwischen Mitgesellschaftern frei abtretbar sind und dasselbe nach Abs. 2 der Vorschrift auch für die Abtretung an solche natürlichen oder juristischen Personen gilt, die in das Miet- oder Pachtverhältnis des Abtretenden mit der Gesellschaft eintreten oder dieses übernehmen, besteht nach § 13 Abs. 3 eine Andienungspflicht, wenn es um eine Abtretung an einen nicht unter § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung fallenden Dritten geht. Die Andienpflicht soll also sicherstellen, daß die Mitgesellschafter die Möglichkeit haben, den Eintritt einer ihnen nicht genehmen gesellschaftsfremden Person in die Gesellschaft durch Übernahme des zum Verkauf anstehenden Geschäftsanteils ihrerseits zu verhindern. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, daß nur die Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin die Unwirksamkeit der Anteilsabtretung an die Beklagte gestützt auf eine Verletzung der in Rede stehenden Satzungsbestimmungen mit Erfolg geltend machen können. In Ermangelung eines gegenteiligen Vortrags des Klägers ist jedoch davon auszugehen, daß die Mitgesellschafter die Übertragung zu keinem Zeitpunkt beanstandet, sondern die Beklagte anstandslos als neue Gesellschafterin behandelt haben. Dies hindert auch den Kläger daran, sich auf eine angebliche Verletzung der Erwerbsrechte der Mitgesellschafter durch die Gemeinschuldnerin als Trägerin des von ihm verwalteten Vermögens zu berufen.

Ende der Entscheidung

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