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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: II ZR 21/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 12. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. auch Sen. Urt. v. 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 - zu § 79 Abs. 3 AktG a.F.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 ZPO).

Streitwert: 25.000,00 EUR

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