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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: II ZR 21/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. auch Sen. Urt. v. 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 - zu § 79 Abs. 3 AktG a.F.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 EUR
Ende der Entscheidung
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