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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: II ZR 215/07
Rechtsgebiete: GKG, GVG
Vorschriften:
GKG § 66 | |
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 139 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 - KSB 78 008 101 1056 - wird zurückgewiesen. Gründe:
I. Der im Rubrum des Senatsbeschlusses vom 17. März 2008 als Kläger und Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seinen Schreiben vom 22. März und 3. April 2008 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 mit der Begründung, er habe seinem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten kein Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt, sondern diesen vor Einleitung weiterer Schritte lediglich darum gebeten, ihm das Kostenrisiko und das Prozessrisiko zu erläutern.
II. Die zulässige Erinnerung des Klägers, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann als solche nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; v. 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, iuris; BGH, Beschl. v. 13. November 2002 - IV ZR 146/01, iuris; BFH, Beschl. v. 21. August 2007 - I B 116-122/07, iuris; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 66 Rdn. 21). Entsprechendes Vorbringen enthält die Erinnerung nicht. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des Senats vom 17. März 2008 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Der Erinnerungsführer muss daher darauf verwiesen werden, sich mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kostenrechtlich zutreffenden, weil infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1243 in Rechnung stellenden Kostenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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