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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2001
Aktenzeichen: II ZR 217/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 254 | |
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2001 übersteigt 60.000,00 DM.
Gründe:
I. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, das nach Darstellung des Beklagten einer aus ihm und der Mutter der Prozeßparteien bestehenden BGB-Gesellschaft zur Vermietung überlassen sein soll. Mit ihrer Stufenklage begehrt die Klägerin von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Auskunft über die Mieteinnahmen seit Anfang 1989 sowie Zahlung danach zu beziffernder Beträge. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgegeben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 1/5 des gemäß § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs von 139.000,00 DM, mithin auf 27.800,00 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt Heraufsetzung ihrer Beschwer auf 139.000,00 DM.
II. Der mit der Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen gemäß § 8 Abs. 1 EGZPO postulationsfähigen Anwalt gestellte Antrag ist zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89, NJW 1989, 3226) und begründet. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß die Beschwer des Klägers bei Abweisung einer Auskunftsklage sich nach anderen Grundsätzen bemißt als die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten (vgl. BGH GS BGHZ 128, 85, 89). Es übersieht aber, daß für die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfähigen Inhalt der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterlegenen Auskunftskläger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil dadurch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfähig aberkannt wird.
Anders ist es dagegen, wenn - wie hier - eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Ansprüche insgesamt abgewiesen wird.
Ende der Entscheidung
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