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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.1997
Aktenzeichen: II ZR 217/96
Rechtsgebiete: LwAnpG, DDR/ZGB
Vorschriften:
LwAnpG § 42 | |
LwAnpG § 44 | |
DDR: ZGB § 65 | |
DDR: ZGB § 436 |
a) Dem Mitglied einer ehemaligen LPG, die unter deren Auflösung einem Volkseigenen Gut (VEG) angeschlossen worden ist, können gegen dessen Rechtsnachfolgerin (hier: eine GmbH i.L.) Abfindungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 42, 44 LwAnpG zustehen.
b) Zur Frage der Abtretbarkeit künftiger Forderungen nach § 436 ZGB-DDR.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 217/96 OLG Brandenburg LG Cottbus
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 8. Dezember 1997
Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1997 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aufgrund einer Abtretungserklärung ihrer Mutter vom 15. Dezember 1989 Abfindungsansprüche aus deren behaupteter Mitgliedschaft bei der ehemaligen LPG "Pi. " B. geltend. Diese LPG (Typ I) war gemäß Beschluß ihrer Mitgliederversammlung zum l. Januar 1969 unter Löschung im Genossenschaftsregister dem Volkseigenen Gut (VEG) G. angeschlossen worden. Aus ihm gingen in den 80-iger Jahren ein VEG Tierproduktion (T) und ein VEG Pflanzenproduktion (P) hervor, dessen Rechtsnachfolgerin die beklagte GmbH i.L. ist. Im Zuge des Anschlusses der LPG an das (damals noch nicht spezialisierte) VEG hatten die LPG-Mitglieder Grundstücksflächen und Inventarbeiträge einzubringen, die in Übernahmeprotokollen ausgewiesen wurden. Die Mutter der Klägerin war in der Folgezeit für das VEG landwirtschaftlich tätig und überließ diesem ihren Grundbesitz zur Nutzung. Im Jahr 1990 erstattete ihr das VEG (P) einen "zusätzlichen Inventarbeitrag" von 855,76 M/DDR und errechnete in einer Aufstellung per 30. Juni 1990 das verbleibende "bisher unteilbare Vermögen" der ehemaligen LPG "als Beteiligung am VEG G. " (P und T) mit einem Gesamtbetrag von 353.038,99 M/DDR. Dieser Betrag wurde 1 : 2 umgestellt und in Höhe von 176.519,50 DM auf die ehemaligen LPG-Mitglieder nach dem Verhältnis der von ihnen eingebrachten Grundstücksflächen aufgeteilt. Hiervon wurden der Mutter der Klägerin am 30. Juni 1991 3.674,79 DM überwiesen.
Mit ihrer auf eine entsprechende Anwendung des § 44 LwAnpG gestützten Klage hat die Klägerin weitergehende Ansprüche auf Rückgewähr von Pflichtinventar- und Fondsausgleichsbeiträgen ihrer Mutter, auf Verzinsung dieser Beträge und auf Bodennutzungsvergütung für die Zeit ab l. Januar 1969 in Höhe von insgesamt 15.551,53 DM gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage überwiegend entsprochen; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
l. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß vertragliche Abreden zwischen der Mutter der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten über die Zahlung eines Entgelts für die Inventarbeiträge und die Nutzung der eingebrachten Grundstücksflächen nicht ersichtlich seien. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß eine unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage für die Ansprüche der Klägerin nicht ersichtlich ist. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl.-DDR I S. 642) in seiner Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) - insbesondere dessen § 44 - regelt unmittelbar nur die Ansprüche von Mitgliedern einer LPG, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 20. Juli 1990 noch existierte, nicht aber die vorliegend in Betracht kommenden Ansprüche gegen ein VEG (oder dessen Rechtsnachfolger), einen staatlichen Betrieb, der im Unterschied zum genossenschaftlich sozialistischen Betrieb einer LPG den "höchsten Grad der Vergesellschaftung der Produktionsmittel und der Produktion" verkörperte und "dem ganzen Volk und nicht einzelnen Kollektiven" gehörte (vgl. BGH, Beschl. v. 23. November 1993 - BLw 88/93, WM 1994, 527).
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet hingegen der Standpunkt des Berufungsgerichts, trotz einer Regelungslücke für Fälle der vorliegenden Art komme auch eine analoge Berücksichtigung des § 44 LwAnpG hier nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung kommt dann in Frage, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, und die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung erheischt (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 39, 45, 50). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich einer analogen Anwendung der §§ 42, 44 LwAnpG auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin bzw. ihrer Mutter und der Beklagten erfüllt, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Mutter der Klägerin Mitglied der dem VEG G. als Rechtsvorgänger der Beklagten angeschlossenen LPG B. war und ihre Abfindungsansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
a) Für eine entsprechende Anwendung von LPG-Recht und damit für die genannte Gesetzesanalogie spricht entscheidend, daß nach den vorgelegten Urkunden und den Feststellungen des Berufungsgerichts das Rechtsverhältnis der ehemaligen LPG-Mitglieder zu dem VEG in seinen wesentlichen Punkten demjenigen zu einer LPG entsprach. Das gilt für die Arbeitstätigkeit der Mutter der Klägerin bei dem VEG ebenso wie für die Überlassung ihres Grundbesitzes und die Leistung von Inventarbeiträgen (vgl. §§ 5, 8 LPG-Gesetz 1959; Nr. l, 3, 11 ff. LPG-Muster St I/1959 und Nr. l, 4, 18, 26 LPG-Muster St III/1959). Insbesondere entsprach der - in der ehemaligen DDR gesetzlich nicht vorgesehene - Anschluß der ursprünglichen LPG "Pi. " an das VEG im wesentlichen dem im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1993 (BLw 18/93, ZIP 1993, 1116) dargestellten Muster des Anschlusses einer LPG Typ I an eine LPG Typ III. Hier wie dort führte der Anschluß der LPG Typ I zu deren Auflösung. Ihr Fondsvermögen wurde von der LPG Typ III übernommen, und zwar in der Regel nicht als Ganzes, sondern in der Form, daß es rechnerisch auf die Mitglieder der sich anschließenden LPG aufgeteilt und ihnen gutgeschrieben wurde. Man behandelte den Zusammenschluß vermögensrechtlich wie einen Gruppenübertritt von Mitgliedern. Dazu wurde für jedes einzelne Mitglied ein "Übernahmeprotokoll" über geleistete und noch zu leistende Inventarbeiträge erstellt, wie auch im vorliegenden Fall in dem auf den Vater der Klägerin ausgestellten - nach ihrer Behauptung aber ihre Mutter betreffenden - Übernahmeprotokoll vom 6. Februar 1969 geschehen. Ebenso wie beim Anschluß an eine LPG höheren Typs (vgl. § 7 LPG-G 1959) blieb im vorliegenden Fall auch das Eigentum an den eingebrachten Bodenflächen von dem Anschluß unberührt, wurde also nicht in Volkseigentum überführt, was dadurch belegt wird, daß die Mutter der Klägerin gemäß dem vorgelegten notariellen Vertrag vom 27. August 1986 das Eigentum an ihren "vom VEG bewirtschafteten Flächen" auf die Klägerin übertragen konnte. Darüber hinaus zeigt die buchmäßige Fortschreibung des ehemaligen LPG-Vermögens in der Abrechnung des Rechtsvorgängers der Beklagten per 30. Juni 1990 und dessen anschließende Verteilung an die ehemaligen LPG-Mitglieder, daß man auch insoweit nicht von einer Überführung in Volkseigentum ausging, sondern das Vermögen der ehemaligen LPG - entsprechend dem Muster des Anschlusses an eine LPG höheren Typs - als privates Vermögen der ehemaligen LPG-Mitglieder betrachtete (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 aaO).
Die dargelegten Parallelen zum Anschluß einer LPG an eine solche höheren Typs (vgl. dazu §§ 19, 20 LPG-Gesetz 1959) sowie der Umstand, daß der Anschluß einer LPG an ein VEG durch das LPG-Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR nicht geregelt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, lassen erkennen, daß bereits der Anschluß der LPG B. an das VEG G. offensichtlich unter entsprechender Anwendung von LPG-Recht erfolgt ist. Dementsprechend wurde auch von dem Rechtsvorgänger der Beklagten in der Abrechnung per 30. Juni 1990 verfahren, indem das Vermögen der ehemaligen LPG gesondert und "als Beteiligung am VEG G. " ausgewiesen wurde. Der Sache nach läßt sich dieses Beteiligungsverhältnis als eine Art Innengesellschaft zwischen den LPG-Mitgliedern und dem VEG qualifizieren, für deren Abwicklung jedoch - anders als im umgekehrten Fall der Beteiligung eines VEG an einer LPG (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. Januar 1997 - II ZR 192/95, WM 1997, 881) - nicht die §§ 730 ff. (mit § 733 Abs. 2) BGB, sondern die für natürliche Personen als LPG-Mitglieder geltenden Abfindungsregelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entsprechend heranzuziehen sind. Dies ist deshalb geboten, weil es andernfalls von Zufälligkeiten, nämlich von der ausnahmsweisen und offenbar von staatlichen Stellen vorgegebenen Anschließung einer LPG an ein VEG abhinge, daß deren Mitglieder keinen Ausgleich für die jahrzehntelange Überlassung von Bodenflächen und Inventarbeiträgen oder ihres von dem Rechtsnachfolger der ursprünglichen LPG übernommenen Anteils an deren Fondsvermögen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 aaO) erhalten.
b) Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Abfindungsansprüche von Mitgliedern einer vormaligen LPG, die in einem VEG aufgegangen ist, bewußt ausschließen wollte, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, daß wegen der Gestaltungsvielfalt, die in der ehemaligen DDR für gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse gegeben war, und wegen des großen Zeitdrucks, unter dem die Gesetzgebung vor und nach der Wiedervereinigung gestanden hat, der Gesetzgeber die hier vorliegende Sonderkonstellation nicht erkannt und deshalb keine hierauf abgestimmte Regelung getroffen hat (vgl. allgemein hierzu Sen.Urt. v. 17. Februar 1997 - II ZR 25/96, ZIP 1997, 656, 659). Auch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) schließt schuldrechtliche (Abfindungs-) Ansprüche gegen ein umgewandeltes VEG aus interner Beteiligung an dem von diesem quasi-treuhänderisch verwalteten Vermögen einer ehemaligen LPG (vgl. dazu auch Dehne, AgrarR 1993, 165, 170) nicht aus.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht die Zielrichtung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes der analogen Heranziehung von dessen § 44 nicht entgegen. Nach den Materialien zur ersten Novelle des Gesetzes sollte dieses zwar zum einen einer ungeordneten Auflösung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften entgegenwirken, zum anderen aber - und dies ist hier entscheidend - eine "zweckentsprechende und sachgerechte" Regelung des Ausscheidens von Mitgliedern und ihrer Abfindungsansprüche ermöglichen (BT-Drucks. 12/161, S. 1 f., 7 f.).
c) Dem von der Klägerin geltend gemachten Abfindungsanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dieser bestehe allenfalls gegenüber der LPG "Pi. " B. , die ihrerseits Entflechtungsansprüche gegen die Beklagte habe. Vielmehr lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum "Anschluß" der LPG an das VEG bei gleichzeitiger Löschung im Genossenschaftsregister nur den Schluß zu, daß die LPG zum 31. Dezember 1968 aufgelöst worden ist (vgl. § 78 GenG; zur subsidiären Fortgeltung dieses Gesetzes in der DDR vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 63/92, WM 1994, 464, 466 m.w.N.) und als selbständig rechtsfähiges Gebilde zu existieren aufgehört hat - ebenso wie dies bei dem oben dargestellten Anschluß einer LPG an eine solche höheren Typs der Fall war. Ebenso wie dort sind daher die Abfindungsansprüche der Mitglieder der ehemaligen LPG gegen den übernehmenden Rechtsträger bzw. dessen Rechtsnachfolger zu richten.
d) Die analoge Anwendung der §§ 42, 44 LwAnpG auf den vorliegenden Fall ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß das VEG in eine GmbH umgewandelt worden ist und nach entsprechender Umwandlung einer LPG eine Kündigung der Mitgliedschaft nach § 43 LwAnpG mit der Folge eines daraus resultierenden Abfindungsanspruchs gem. § 44 LwAnpG nicht mehr in Betracht kommt, sondern nur noch ein Anspruch auf angemessene Barabfindung gem. § 37 Abs. 2 LwAnpG besteht (vgl. dazu BGHZ 125, 166). Abgesehen davon, daß auch nach § 36 Abs. 3 LwAnpG bei der Bemessung der Barabfindung § 44 Abs. 1 LwAnpG "zu berücksichtigen" ist und § 37 Abs. 2 LwAnpG auf das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht zugeschnitten ist (vgl. BGH aaO; Neixler/Schramm/Behr, AgrarR 1993, 65, 70), setzen diese Vorschriften voraus, daß eine Umwandlung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der LPG-Mitglieder gem. §§ 25 ff. LwAnpG stattfindet und diese auch im Außenverhältnis Mitglieder des neuen gesellschaftsrechtlichen Verbundes werden. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nur um eine innengesellschaftliche Beteiligung der ehemaligen LPG-Mitglieder an dem VEG, das ohne deren Mitwirkung aufgrund von § 2 3. DVO/TreuhG umgewandelt worden ist (vgl. BGHZ 126, 351).
e) Andererseits darf die Klägerin bzw. ihre Mutter durch eine analoge Anwendung des § 44 LwAnpG gegenüber der beklagten GmbH i.L. nicht bessergestellt werden, als sie im entsprechenden Fall gegenüber einer LPG i.L. stehen würde. Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits in Liquidation war und eine vorherige Erklärung der Mutter der Klägerin über ein Ausscheiden aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu dem VEG bzw. der Beklagten nicht ersichtlich ist, kommt entsprechend § 42 Abs. 1 LwAnpG nur ein Anspruch auf "Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG" in Betracht (vgl. BGHZ 124, 199, 202); dieser Anspruch setzt aber die vorherige Tilgung oder Deckung der Schulden voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1994 - BLw 103/93, ZIP 1994, 1219). Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht wegen fehlenden Vortrags der Klägerin zu diesem Punkt im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO), weil in ihrem Zahlungsverlangen ein hilfsweise gestellter Antrag auf Feststellung gesehen werden kann, daß im Rahmen der Liquidation der Beklagten ein Abfindungsanspruch in Höhe der Klagforderung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH aaO sowie allgem. Sen.Urt. v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/94, ZIP 1994, 1846 f.).
II.
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat wegen noch erforderlicher Feststellungen zu folgenden Punkten verwehrt:
l. Voraussetzung für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft ihrer Mutter ist zunächst, daß diese tatsächlich Mitglied der LPG B. war und in dieser Eigenschaft ihren Grundbesitz und Inventarbeiträge einbrachte (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1993 - BLw 8/93, WM 1994, 255), was die Beklagte in der Vorinstanz bestritten und das Berufungsgericht aufgrund der Eintragungen in dem von der Klägerin vorgelegten Versicherungsheft sowie aus der Aufstellung über die Auszahlung von Inventarbeiträgen aus den Jahren 1990 und 1991 für erwiesen angesehen hat. Zu Recht rügt die Beklagte mit ihrer Gegenrüge in der Revisionsinstanz, das Berufungsgericht habe den in ihrer Berufungsbegründung angetretenen Gegenbeweis mit dem Zeugnis der Mutter der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen.
2. Zu Recht beanstandet die Beklagte weiter die Feststellungen des Berufungsgerichts zur fraglichen Wirksamkeit der Abtretung der streitigen Ansprüche. Das Berufungsgericht geht im Anschluß an das erstinstanzliche Urteil davon aus, ein Abtretungsvertrag gem. § 436 ZGB sei dadurch zustandegekommen, daß die Klägerin die schriftliche Abtretungserklärung ihrer Mutter vom 15. Dezember 1989 durch Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche - Ende 1994 "angenommen" habe. Ob für einen Vertragsschluß, bei dem das Angebot vor und die Annahme nach Wirksamwerden des Beitritts der DDR (2. Oktober 1990) erfolgt ist, das Recht der DDR oder das der Bundesrepublik Deutschland gilt, kann hier dahinstehen (vgl. zu der Streitfrage Palandt/Heinrichs, BGB, Art. 232 EGBGB § 1 Rdn. 2). Denn auch in dem vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegten Fall einer Betätigung des Annahmewillens ohne Erklärung gegenüber dem Anbietenden - sei es gem. § 151 BGB oder gem. dem ihm im wesentlichen entsprechenden § 65 ZGB - könnte eine derart lange Annahmefrist nicht ohne weiteres unterstellt werden, sondern bedürfte der Feststellung eines entsprechenden Parteiwillens (vgl. § 151 Satz 2 BGB sowie Kommentar zum ZGB, Staatsverlag, 1985, § 65 Anm. 3) oder einer Erneuerung des Angebots.
Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich aber auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts der Zeitpunkt des Abtretungsvertrages oder auch nur des Zugangs der schriftlichen Abtretungserklärung bei der Klägerin nicht auf Ende 1989/Anfang 1990 eingrenzen mit der Folge, daß die hier in Betracht stehenden Abfindungsansprüche aus §§ 42, 44 LwAnpG nicht wirksam an die Klägerin abgetreten wären, weil dieses Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung erst vom 29. Juni 1990 datiert und gem. § 436 ZGB bis zu der Anfügung von dessen Absatz 1 Satz 5 durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 903) nur bestehende, nicht aber künftige Ansprüche abgetreten werden konnten (vgl. Kommentar zum ZGB aaO § 436 Anm. l; Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch, Bd. 1 S. 243). Auf diesen in den Vorinstanzen von keiner Seite beachteten Aspekt könnte das Ergebnis der Klagabweisung ohnehin nicht gestützt werden, ohne den Parteien Gelegenheit zur Äußerung in tatsächlicher Hinsicht zu geben (vgl. § 278 Abs. 3 ZPO). Denn es liegt nahe, daß die Klägerin und ihre Mutter sich in der Zeit bis zur Klagerhebung über die Abtretung weiterhin einig waren und diese mehrmals ausdrücklich oder konkludent bestätigt bzw. erneuert haben, was aber ggf. noch tatrichterlicher Feststellung bedarf.
3. Weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf es auch zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten, weil sie nur Rechtsnachfolgerin des VEG (P), nicht aber des VEG G. insgesamt ist, an das die LPG B. im Jahr 1969 angeschlossen wurde. Die Beantwortung der Frage richtet sich danach, ob sich eine mitgliedschaftsähnliche Zuordnung der Mutter der Klägerin zu dem VEG (P) feststellen läßt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. November 1996 - Blw 30/96, ZIP 1997, 522; Feldhaus, Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1991, S. 45 ff., jeweils zur LPG). Verneinendenfalls ist aufzuklären, ob das VEG (P) oder das VEG (T) das Stamm-VEG war, dessen Rechtsnachfolger dann als passivlegitimiert anzusehen wäre (vgl. auch BGH aaO).
4. Was den von der Klägerin u.a. geltend gemachten Anspruch auf "Fondsausgleich" angeht, so ist zur Behebung von Mißverständnissen im bisherigen Parteivortrag zu bemerken, daß die vorgelegte Aufstellung per 30. Juni 1990 offenbar nicht das zur Zeit des Anschlusses der LPG an das VEG vorhandene Vermögen betrifft, das den Mitgliedern als eine Inventarbeiträgen gleichstehende Leistung i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG im Verhältnis 1 : 1 zurückzugewähren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 aaO; v. 24. November 1993 - Blw 38/93, WM 1994, 3l4). Inwieweit der Klägerin nach Auszahlung des hälftigen Anteils an dem offenbar "erweitert reproduzierten" und in der Aufstellung per 30. Juni 1990 ausgewiesenen LPG-Vermögen noch Ansprüche entsprechend § 42, 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG verbleiben, wird das Berufungsgericht ggf. zu prüfen haben.
III.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen zum Grund und ggf. zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu treffen.
Dr. Hesselberger
Dr. Goette
Dr. Kapsa
Dr. Kurzwelly
Kraemer
Ende der Entscheidung
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