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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: II ZR 220/05
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 220/05

vom 10. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 2005 werden als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 jeweils 50 % (§§ 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten, deren Wert für jeden Beklagten getrennt zu ermitteln ist, da die Beklagten einfache Streitgenossen sind (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 200; § 709 Rdn. 113; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 109 Rdn. 40 jew.m.w.Nachw.), sind wegen Nichterreichens der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000,00 € nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschaftsanteile der Beklagten wertlos sind. Dann kann für die Bestimmung der für die Beklagten mit der Feststellung ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft verbundenen Beschwer weder auf den Wert der sie im Rahmen der Auseinandersetzung treffenden Höhe ihrer jeweiligen Nachschussverpflichtung, noch, wie die Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung meinen, auf den Herstellungsaufwand abgestellt werden. Im Fall der Wertlosigkeit eines Gesellschaftsanteils ist die Beschwer gemäß § 3 ZPO vielmehr nur mit einem Erinnerungswert anzusetzen, der sich hier auf jeweils 500,00 € beläuft.

Durch die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die Feststellung der Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Ablehnung der Tagesordnungspunkte gemäß Nr. 2 aa) - cc) des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils sind die Beklagten jeweils in Höhe von 6.000,00 € (3 x 2.000,00 €), und durch die Zurückweisung der Berufungen gegen die Abweisung der Widerklageanträge mit jeweils 1.000,00 € (Antrag zu 1) und 5.000,00 € (Antrag zu 2) beschwert (§ 3 ZPO).

Die für die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verbundene Beschwer beträgt damit jeweils lediglich 12.500,00 €.

II. Die Beschwerden wären aber im Übrigen auch unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die in den Nichtzulassungsbeschwerden angeführten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kommt es weder darauf an, ob im Hinblick auf die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages allein die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Nachschüssen den Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen vermag, noch darauf, ob die Beschlüsse über die Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beklagten aus der Gesellschaft nur eine dürftige eigene, zudem missverständlich formulierte Begründung gegeben; die tragenden Erwägungen ergeben sich indessen aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils, die sich das Berufungsgericht prozessual ordnungsgemäß zu eigen gemacht hat. Danach ist entscheidend, dass sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, die von ihnen mit beschlossenen Nachschusspflichten zu erfüllen, widersprüchlich und gesellschaftswidrig verhalten haben. Die hierauf gegründete Feststellung, dass das Verbleiben der Beklagten in der Gesellschaft für die Kläger unzumutbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 14.000,00 € (§§ 3, 5 ZPO; wegen Identität der Streitgegen-stände waren die auf den Klageantrag zu 2 und auf den Widerklageantrag zu 2 entfallenden Werte bei der Festsetzung des Streitwerts nur mit dem einfachen Betrag zu berücksichtigen).

Ende der Entscheidung

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