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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: II ZR 222/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 222/07

vom 14. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss und Prospekthaftung hat der Anspruchsgegner den Schaden zu ersetzen, den der Anleger dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben - oder sonstigen Erklärungen - vertraut hat. Unter der Voraussetzung, dass die unrichtige oder unvollständige Information ursächlich für die Anlageentscheidung war - was hier festgestellt ist und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird -, kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Auf diese Weise wird die freie Willensentscheidung des Anlegers, die von ihm erkannten und erwogenen Risiken einzugehen oder davon Abstand zu nehmen, geschützt. Er kann deshalb Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Aufwendungen verlangen (Senat, BGHZ 115, 213, 220 f.; 123, 106, 111 ff.; Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; ebenso für die Haftung aus § 826 BGB bei fehlerhaften Ad hoc-Mitteilungen BGHZ 160, 149, 153 - Infomatec; ebenso auch der XI. Zivilsenat, BGHZ 162, 306, 309 f.). Dem Umstand, dass die Beteiligung noch werthaltig ist, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzleistung - wie hier - Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung erfolgt (BGHZ 115, 213, 220). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen vom 26. September 1991 (BGHZ 115, 213) und 19. Juli 2004 (aaO), betreffen hier nicht vorliegende und nicht vergleichbare Fallgestaltungen (s. dazu BGH, Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989 - XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 683 f.).

Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 52.073,35 €

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