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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: II ZR 226/05
Rechtsgebiete: AktG, ZPO
Vorschriften:
AktG § 179 a | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ein Mediatisierungseffekt
- wie in den Fällen der sog. Gelatine-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 83, 122 f.
- Holzmüller -; BGHZ 159, 30 - Gelatine -) - ist bei der hier vorliegenden Beteiligungsveräußerung nicht gegeben; die Grenze des § 179 a AktG wird nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überschritten. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 200.000,00 €
Ende der Entscheidung
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