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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: II ZR 23/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 23/05

vom 10. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

1. Geldbeträge, die der Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII zuzurechnen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rdn. 36; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 58 a) und im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 SGB XII) einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenszuwachs - weil auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt - möglicherweise nicht endgültig ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 58 a a.E.).

2. Zwar steht im Grundsatz der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass eine Partei ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies gilt jedoch nur, solange sie nicht mit einem Prozess rechnen musste. Geschieht dies jedoch in Kenntnis eines laufenden Rechtsstreits, kann ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Musielak/Fischer aaO § 115 Rdn. 55; Zöller/Philippi aaO Rdn. 72). Gegenteiliges kann auch den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 139, 143 f.) und des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 14. April 1988 - 19 WF 6217/87, FamRZ 1988, 1078 f.) nicht entnommen werden. In jenen Fällen ging es um die hier nicht zu entscheidende Frage, ob einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung erfüllt, dennoch Prozesskostenhilfe verweigert werden darf mit der Begründung, sie habe ab Einleitung des Verfahrens die voraussichtlichen Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen angespart. Dem Kläger hingegen ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er sich in Kenntnis des Rechtsstreits seines vorhandenen Vermögens aus freien Stücken und ohne Rücksicht auf eine sorgsame Wirtschaftsführung entäußert hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31. Oktober 1985 - 2 WF 169/85, JurBüro 1986, 289 f.).

Ende der Entscheidung

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