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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2002
Aktenzeichen: II ZR 234/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 319 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2000 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Verurteilungssumme richtig (§ 319 Abs. 1 ZPO) 149.153,48 DM zzgl. Zinsen beträgt; wie sich aus S. 8/9 des Berufungsurteils ergibt, hat das Oberlandesgericht versehentlich den Einlagebetrag von 20.000,00 DM doppelt zugunsten des Klägers berücksichtigt, was der Senat auch im Annahmeverfahren aussprechen kann (BGH, Urt. v. 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 3 m.w.N.; Beschl. vom 27. Mai 1997 - XI ZR 278/96, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 5).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 86.486,80 € (= 169.153,48 DM)
Ende der Entscheidung
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