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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: II ZR 234/04 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 273
a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03).

b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug-um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 234/04

vom 19. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen.

Streitwert: 3.900,00 €

Tatbestand:

Die Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobilienhandel AG beigetreten, die zur E. -Gruppe gehört. 2003 haben sie die stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung der Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (§ 552 a ZPO) zurückgewiesen.

Ende der Entscheidung

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