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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: II ZR 234/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern beeinflusst.
1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369), scheidet aus.
2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung.
Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genannten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen.
Ende der Entscheidung
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