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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.12.1997
Aktenzeichen: II ZR 236/96
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 35 | |
GmbHG § 46 Nr. 5, 8 |
Für den Abschluß einer Generalbereinigung mit dem ausscheidenden Geschäftsführer einer GmbH bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 8. Dezember 1997
Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henne, Dr. Kapsa und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte und C.-P. K. waren Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (einer GmbH) mit Geschäftsanteilen von je 5 %. In ihren Anstellungsverträgen aus dem Jahr 1978 war eine proportionale Anpassung ihrer Gehälter - das Monatsgehalt des Beklagten betrug damals 4.700,-- DM - an die Tarifentwicklung für Angestellte der betreffenden Branche vorgesehen. In der Zeit bis Ende 1993 bewilligten sie sich gegenseitig namens der Klägerin zahlreiche "außertarifliche" Gehaltserhöhungen und Sonderzuwendungen. Mit Schreiben vom 21. September 1993 bestätigte der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin dem Beklagten eine Vereinbarung, wonach dessen Monatsgehalt ab Oktober 1993 14.000,-- DM betrage und er ebenso wie C.-P. K. als Gesellschafter der Klägerin ausscheiden solle. Am 17. Januar 1994 wurde der Beklagte von der nunmehrigen Alleingesellschafterin der Klägerin als Geschäftsführer abberufen. Am 18. Januar 1994 unterzeichneten der Geschäftsführer B. der Klägerin für diese und der Beklagte eine "Ausgleichsvereinbarung/Ausgleichsquittung", wonach das Anstellungsverhältnis des Beklagten gegen eine Abfindungszahlung von 110.000,-- DM "mit sofortiger Wirkung einvernehmlich aufgehoben" und ihm ein "Hausverbot" erteilt wurde. In Ziff. 5 der Vereinbarung heißt es:
"Damit sind alle Ansprüche zwischen der o.g. Firma (Klägerin) und Herrn E. H. (Beklagter) aus dem Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung sowie alle etwa weiteren bestehenden Rechtsbeziehungen abgegolten und ausgeglichen....".
Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1994 erklärte die Klägerin die Anfechtung der Abfindungsvereinbarung, weil sie bei deren Abschluß - so ihr Vortrag im Rechtsstreit von den eigenmächtigen, in kollusivem Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und seinem Stellvertreter K. vorgenommenen Gehaltserhöhungen bzw. Untreuehandlungen nichts gewußt habe. Mit ihrer Klage hat sie vom Beklagten Rückzahlung der Abfindung von 110.000,-- DM sowie der an ihn und Herrn K. geflossenen Gehaltsüberzahlungen in Höhe von 1.767.507,10 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte und sein Stellvertreter K. seien zu der eigenmächtigen Erhöhung ihrer Bezüge zwar nicht befugt gewesen, weil dafür die Gesellschafterversammlung zuständig gewesen sei. Die Klage scheitere aber an der Abgeltungsklausel in Ziff. 5 der Ausgleichsvereinbarung vom 18. Januar 1994. Diese enthalte eine umfassende zulässige Generalbereinigung, die auch die streitgegenständlichen Ansprüche erfasse und von der Klägerin nicht wirksam gem. § 123 BGB angefochten sei, weil es jedenfalls am Nachweis des subjektiven Tatbestandes einer arglistigen Täuschung seitens des Beklagten bei Abschluß der Vereinbarung fehle.
2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
a) Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die auf seiten der Klägerin nur von ihrem Geschäftsführer B. unterzeichnete Vertragsurkunde vom 18. Januar 1994 die Annahme einer wirksamen Generalbereinigung zwischen den Prozeßparteien nicht trage, weil für deren Abschluß die Gesellschafterversammlung zuständig bzw. ein - hier nicht festgestellter - Gesellschafterbeschluß erforderlich gewesen wäre. Dies folgt schon daraus, daß mit der genannten Vereinbarung zugleich das Anstellungsverhältnis des Beklagten aufgehoben werden sollte und der Abschluß derartiger wie auch sonstiger das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers betreffender Rechtsgeschäfte nicht unter die gesetzliche Vertretungsmacht eines anderen Geschäftsführers gem. § 35 Abs. 1 GmbH, sondern unter die Annex-Kompetenz der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG fällt (vgl. Sen.Urteile v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, WM 1991, 852, 854; v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643 f.). Diese Kompetenzzuweisung ist insbesondere wegen der Gefahr kollegialer Rücksichtnahmen geboten, der die Rechtsprechung des Senates auch in ähnlichen Zusammenhängen begegnen will (vgl. zu § 112 AktG: Urteile v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796; v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108).
b) Unabhängig von der gleichzeitigen Aufhebung des Anstellungsverhältnisses ergibt sich die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für eine Generalbereinigung aber auch daraus, daß über die Entlastung eines Geschäftsführers gem. § 46 Nr. 5 GmbHG allein die Gesellschafterversammlung zu befinden hat und dasselbe erst recht für die Entscheidung über eine Generalbereinigung gelten muß. Nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 97, 382, 389) unterscheiden sich Generalbereinigung und Entlastung im wesentlichen nur dadurch, daß bei letzterer auf die den Gesellschaftern zur Zeit der Beschlußfassung bekannten oder aus den ihnen zugänglich gemachten Unterlagen erkennbaren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer verzichtet wird, während eine Generalbereinigung einen Verzicht auf sämtliche denkbaren Ersatzansprüche bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen (vgl. §§ 43 Abs. 3, 9 b Abs. 1, 57 Abs. 4, 64 Abs. 2 GmbHG) darstellt.
Des weiteren ergibt sich aus § 46 Nr. 8 GmbHG, daß den Gesellschaftern die Entscheidungskompetenz darüber zustehen soll, ob Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer geltend gemacht werden. Dies bedeutet zwar in erster Linie, daß die Verfolgung derartiger Ansprüche von einem Gesellschafterbeschluß - als materielle Voraussetzung - abhängig ist (vgl. Senat, BGHZ 28, 355, 357; 97, 382, 390), andererseits aber auch - in zumindest entsprechender Anwendung dieser Vorschrift -, daß den Gesellschaftern auch die Entscheidung für das Gegenteil, nämlich für einen Erlaßvertrag (§ 397 BGB) oder einen Vergleich (§ 779 BGB) mit dem Geschäftsführer und erst recht eine Generalbereinigung vorbehalten ist (vgl. Baumbach/Hueck/ Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., § 43 Rdn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 43 Rdn. 22; vgl. auch Sen.Urt. v. 16. November 1967 - II ZR 235/64, WM 1968, 114 zum organschaftlichen Charakter der Gesellschaftereinigung über eine Generalbereinigung). Als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung solcher Rechtsgeschäfte wirkt das Beschlußerfordernis nicht nur im Innen-, sondern auch im Außenverhältnis der Gesellschaft (vgl. Zöllner aaO mit § 46 Rdn. 40; Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 98); es beschränkt die gesetzliche Vertretungsmacht des einen Geschäftsführers (§ 35 Abs. 1 GmbHG) für derartige Rechtsgeschäfte mit einem anderen derselben Gesellschaft (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 104, 151), und zwar auch dann, wenn letzterer - wie hier - vorher abberufen worden ist (vgl. auch Sen., BGHZ 28, 355, 357).
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revisionsrüge hinsichtlich des Beschlußerfordernisses nicht auf unzulässigen neuen Sachvortrag gestützt. Das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses ist notwendige Voraussetzung für einen wirksamen Anspruchsverzicht der Klägerin. Deshalb bedurfte es dazu eines entsprechenden Vortrags des Beklagten sowie der Prüfung und Feststellung durch das Berufungsgericht, wenn es seine Entscheidung auf die Wirksamkeit der Vereinbarung stützen wollte. Da der Geschäftsführer B. der Klägerin nicht zugleich derjenige ihrer Alleingesellschafterin war, konnte er für sie keinen Gesellschafterbeschluß fassen, sondern allenfalls aufgrund Beschlusses und spezieller Bevollmächtigung eines zu ihrer Vertretung berechtigten Geschäftsführers (vgl. dazu Sen.Urt. v. 23. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643) die vorliegende Vereinbarung rechtswirksam abschließen. Ein derartiger Sachverhalt ist aber vom Berufungsgericht weder festgestellt noch - entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung - den von ihm in Bezug genommenen Schriftsätzen noch daraus zu entnehmen, daß die Klägerin sich - möglicherweise in Verkennung der Rechtslage - nicht auf das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses berufen hat. Das Berufungsgericht hat somit rechtsfehlerhaft allein aufgrund der vorgelegten Vertragsurkunde zu Lasten der Klägerin entschieden. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.
Da andererseits nicht auszuschließen ist, daß das in den Vorinstanzen von keiner Seite beachtete Beschlußerfordernis hier tatsächlich erfüllt war, und dazu weiterer Sachvortrag erforderlich ist, weiter das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe der Klagansprüche keine Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit zu einer Endentscheidung noch nicht reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen zu dem fraglichen Gesellschafterbeschluß zu treffen und je nach deren Ergebnis auch den weiteren Revisionsrügen der Klägerin sowie den Gegenrügen der Beklagten wie folgt nachzugehen:
1. a) Sollte die vorliegende Ausgleichsvereinbarung durch einen Gesellschafterbeschluß gedeckt sein, wird das Berufungsgericht zunächst seine Auslegung der fraglichen Abgeltungsklausel im Sinne einer Generalbereinigung aller denkbaren Ansprüche der Klägerin unter Einschluß der streitgegenständlichen zu überprüfen haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß derartige Verzichtsklauseln nach den Umständen des Falles einschränkend auszulegen sein können (§§ 133, 157 BGB). Erforderlichenfalls wird in diesem Zusammenhang aber auch dem von dem Beklagten mit seiner Gegenrüge zu Recht als übergangen beanstandeten Vortrag (in seinem Schriftsatz vom 20. März 1996, GA 134 f.) nachzugehen sein, wonach dem Gesellschafter-Geschäftsführer der nochmaligen Alleingesellschafterin der Klägerin, R. Et. , die Gehaltsunterlagen seit ca. 1990 übersandt worden seien. War dies der Fall oder durfte der Beklagte nach den Umständen davon ausgehen, daß dem Gesellschafter-Geschäftsführer, auf dessen Kenntnis entsprechend § 166 Abs. 2 BGB abzustellen ist, die "außertariflichen" Gehaltserhöhungen bekannt waren, liegt eine am Empfängerhorizont des Beklagten auszurichtende Auslegung der Ausgleichsvereinbarung im Sinne eines Verzichts der Klägerin auf die streitgegenständlichen Ansprüche nahe. Umgekehrt käme es aber hierauf nicht an, wenn die streitige Abgeltungsklausel im Sinne einer Generalbereinigung auszulegen ist, die auch unbekannte Ansprüche erfassen sollte (vgl. Sen.Urt. v. 13. März 1975 - II ZR 114/73, WM 1975, 538, 540; v. 19. Januar 1976 - II ZR 119/74, WM 1976, 736, 737 f. sowie BGHZ 97, 382, 389).
b) Was die fragliche Anfechtbarkeit der Ausgleichsvereinbarung wegen arglistigen Verschwiegenes der Gehaltsentnahmen (§ 123 BGB) angeht, so hat das Berufungsgericht offengelassen, ob der Beklagte zu einer "Selbstbezichtigung" verpflichtet war. Darum geht es aber hier nicht allein, weil der Beklagte sich auf eine Abfindungsvereinbarung mit einer beträchtlichen Abfindung eingelassen hat. Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die für dessen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind und über die er nach der Verkehrsauffassung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. BGH, Urteile v. 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493 f., v. 26. Januar 1996 - V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690). Danach läßt sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin eine Aufklärungspflicht des Beklagten nicht verneinen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es für die Aufklärungspflicht nicht darauf an, ob sich die Klägerin die erforderlichen Informationen anderweitig - aufgrund der von ihrem Geschäftsführer B. Anfang 1994 mitgenommenen Unterlagen - hätte beschaffen können. Auch der subjektive Tatbestand des § 123 BGB läßt sich jedenfalls nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen, dem Beklagten habe möglicherweise das Bewußtsein einer Aufklärungspflicht hinsichtlich der sich über 15 Jahre hinweg erstreckenden Gehaltsentnahmen gefehlt, weil sich nicht ausschließen lasse, daß er von einem bereits bestehenden Verdacht der Klägerin ausgegangen sei. Für den subjektiven Tatbestand genügt das Bewußtsein, etwas unredlich zu verschweigen, das dem Vertragspartner - wäre es ihm in seinem ganzen Ausmaß bekannt - möglicherweise vom Vertragsschluß abhalten würde. Allerdings kann dem Beklagten eine arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht nur vorgeworfen werden, wenn er zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, daß die Klägerin von dem ungefähren Ausmaß der Gehaltsentnahmen keine Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 26. Januar 1996 aaO).
c) Der etwa fehlende Nachweis des subjektiven Tatbestandes des § 123 BGB schließt weiter einen Anspruch der Klägerin auf Rückgängigmachung der Ausgleichsvereinbarung wegen fahrlässiger Verletzung einer Aufklärungspflicht des Beklagten aus dem vom Berufungsgericht nicht erörterten Gesichtspunkt eines Verschuldens beim Vertragsschluß nicht aus (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, WM 1993, 1277 m.w.N.). Dies würde freilich den Nachweis einer Fahrlässigkeit des Beklagten in dem Sinne voraussetzen, daß er nach den Umständen nicht davon ausgehen durfte, dem Geschäftsführer der Klägerin oder demjenigen ihrer Alleingesellschafterin (vgl. § 164 Abs. 1 und 2 BGB) seien die Gehaltsentnahmen im großen und ganzen bekannt gewesen.
2. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin wegen fehlenden Gesellschafterbeschlusses oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam auf die nach den bisherigen Feststellungen in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 812 BGB verzichtet hat, wird das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten und in dem angefochtenen Urteil teilweise zu Unrecht für unerheblich erklärten Vortrag des Beklagten nachzugehen haben, die Gründungsgesellschafter der Klägerin (unter Einschluß ihrer nunmehrigen Alleingesellschafterin) seien sich seinerzeit darüber einig gewesen, daß die Geschäftsführer zunächst "unterbezahlt" und ihre Bezüge bei positiver Geschäftsentwicklung angehoben würden. Dem Berufungsgericht ist zwar (entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung) darin recht zu geben, daß sich aus diesem Vortrag eine Befugnis der Geschäftsführer zur eigenmächtigen Erhöhung ihrer Bezüge ohne Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbbeschlusses nicht ergibt. Die schließt aber nicht aus, daß dem Beklagten und seinem Stellvertreter K. ein entsprechender Anspruch eingeräumt wurde, den sie der Klagforderung ganz oder zum Teil entgegenhalten könnten. Auch die in § 11.1 des Anstellungsvertrages des Klägers enthaltene Klausel, wonach mündliche Abreden nicht getroffen sind, schließt den Nachweis eines davon abweichenden, übereinstimmenden Parteiwillens nicht aus. Im übrigen ist anerkannt, daß die Gesellschafter auch schon aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten sein können, einer Erhöhung der Tätigkeitsvergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern zuzustimmen, wenn eine Anpassung der Vergütung an die veränderten Verhältnisse für eine verständige Weiterführung des Gesellschaftszwecks geboten erscheint (vgl. Sen., BGHZ 44, 40; Hachenburg/Stein, GmbH, 8. Aufl., 35 Rdn. 203; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 35 Rdn. 101 jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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