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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: II ZR 24/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 22.114,05 EUR
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Rechtsfehler sind indessen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist: Es lag eine Haustürsituation vor, der wirksam erklärte Widerruf des Klägers führte zur Heranziehung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, weil der Beitritt vollzogen war (st. Sen.Rspr. siehe nur Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), der Kläger kann aber den vollen eingezahlten Betrag zurückfordern, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, wie sie mit den ihr anvertrauten Einlagegeldern umgegangen ist, nicht nachgekommen ist (s. hierzu Sen. Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494). Eines Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, nachdem ihr aufgrund des erstinstanzlichen Urteils klar sein musste, dass sie dem substantiierten Vortrag des Klägers entgegenzutreten hatte, wenn sie bestreiten wollte, dass die Anlagegelder bei vertragsgemäßer Verwendung unangetastet vorhanden sein mussten.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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