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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1998
Aktenzeichen: II ZR 24/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 5 | |
ZPO § 554 Abs. 2 | |
ZPO § 554a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten vom 28. Juli 1998 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "Widerspruch gegen die Kostenrechnung" hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 4, 5 GKG). Nachdem der Senat die vom Beklagten eingelegte Revision als unzulässig verworfen hat (§§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO), hat der Kostenbeamte mit Recht die zweifache Gebühr gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz für das "Verfahren im allgemeinen" in der Revisionsinstanz aus dem festgesetzten Streitwert von 99.286,09 DM gegenüber dem Beklagten als Kostenschuldner angesetzt; diese Gebühr fällt - entgegen der Vorstellung des Beklagten - unabhängig von einer Revisionsbegründung oder Antragstellung an.
Ende der Entscheidung
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