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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: II ZR 246/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 552 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28. November 2005 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 6. Februar 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Streitwert: 9.665,00 €
Ende der Entscheidung
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