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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: II ZR 246/04
(1)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 826 Gb | |
BGB § 826 H |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor.
I. Die Revision des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134, 144 ff. - Infomatec) rechtsfehlerfrei die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB u.a. die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beklagten als damaligem Vorstandsvorsitzenden der C. AG veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und seinen - des Klägers - individuellen Kaufentschlüssen zu den verschiedenen Zeitpunkten des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft trägt.
1. Dabei kommen dem vermeintlich geschädigten Kläger nach der - auch insoweit zutreffend vom Berufungsgericht angewendeten - Senatsrechtsprechung regelmäßig nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht (Senat aaO 144 ff.). Ob durch die Ad-hoc-Mitteilung eine besondere Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien hervorgerufen worden ist und wie lange sie gegebenenfalls gedauert hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat dementsprechend in revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls - die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anlagestimmung zu den genannten Erwerbszeitpunkten verneint. Insoweit hat es mit Recht die diesbezügliche Behauptung des Klägers, es habe "in den Erwerbszeitpunkten am 1. Juni 2001, 7. Juni 2001 und 13. Januar 2002 eine Kaufstimmung hinsichtlich des Erwerbs von Aktien der C. AG bestanden", als unsubstantiiert angesehen. Dieser Vortrag ließ jegliche Anknüpfungstatsachen vermissen, um die Voraussetzungen von Anlagestimmungen in der gebotenen Weise näher zu konkretisieren; er lief letztlich auch, soweit der Kläger hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
2. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die erforderliche Kausalität der falschen Kapitalmarktinformationen des Beklagten für die Anlageentscheidungen des Klägers mit Recht als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Dabei hat es in zulässiger Weise zwischen erstinstanzlichem und zweitinstanzlichem Vorbringen des Klägers differenziert.
a) Der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers enthielt nach den tatrichterlichen Feststellungen noch nicht einmal die Behauptung, er habe die Ad-hoc-Mitteilungen der C. AG in irgendeiner Form zur Kenntnis genommen und sei durch deren Inhalt zum Kauf veranlasst worden. Seine angebliche Information durch die d. AG hat er zweitinstanzlich dahin korrigiert, dass eine solche nicht stattgefunden habe; vielmehr soll angeblich nur eine Empfehlung auf der Internetseite jener Gesellschaft vorhanden gewesen sein, deren genauen Inhalt der Kläger jedoch nicht einmal vorgetragen hat.
b) Soweit der Kläger zweitinstanzlich erst zwei Tage vor dem Berufungsverhandlungstermin nähere Tatsachen zu seinen Kaufmotiven dargelegt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie die Verspätungsvorschriften angewandt; denn der Kläger hat nicht einmal begründet, warum er daran gehindert gewesen sein könnte, die nunmehr behaupteten Ursachen für seine Kaufentschlüsse früher vorzutragen. Im Übrigen hat er noch nach der Berufungsverhandlung selbst eingeräumt, es sei ihm nicht möglich, die Kausalität zwischen der Kenntnisnahme von Ad-hoc-Mitteilungen und seinen Kaufentschlüssen darzulegen.
c) Zu Unrecht meint die Revision, in dem vorliegenden besonderen Fall einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation durch den Beklagten sei es nicht erforderlich, deren Kausalität für den Willensentschluss des Klägers darzulegen, "weil dies auf der Hand liege". Das Berufungsgericht hat diese von dem Kläger bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Argumentation unter zutreffender Anwendung der vom Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2004 (BGHZ aaO - Infomatec) aufgestellten Rechtsgrundsätze mit vertretbarer tatrichterlicher Würdigung zurückgewiesen. Der vorliegende Einzelfall gibt dem Senat keine Veranlassung, seine diesbezügliche Rechtsprechung zu modifizieren und etwa im Rahmen des § 826 BGB unter Verzicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran hält er fest.
Dementsprechend ist auch die weitere Annahme der Revision verfehlt, auf Darlegungen zur haftungsbegründenden Kausalität könne zumindest bei der Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs verzichtet werden. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der Infomatec-Rechtsprechung des Senats. Das Erfordernis eines Nachweises des Anlegers, dass die unrichtige Ad-hoc-Mitteilung ursächlich für seinen Kaufentschluss war, hängt nicht etwa von der gewählten Schadensart ab, sondern gilt für die im Rahmen des § 826 BGB als Rechtsfolge in Betracht kommende Form des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB - Naturalrestitution und Differenzschaden - in gleicher Weise.
II. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor.
1. Grundsatzfragen im engeren Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen sich aus Anlass des vorliegenden Falles - den das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, im Einklang mit der neuen Senatsrechtsprechung entschieden hat - ersichtlich nicht.
2. Der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung benannte Umstand, dass ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Urteil vom 16. März 2004 in einem sog. C. -Fall die Kausalitätsfrage anders beurteilt und dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung gebracht hat, begründet auch nicht den Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Blickwinkel der Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Variante ZPO). Das Berufungsurteil steht - wie ausgeführt - im Einklang mit dem Grundsatzurteil des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec). Soweit das Berufungsgericht dabei in tatrichterlicher Würdigung die Grundsätze des Anscheinsbeweises unter dem Blickwinkel einer Anlagestimmung nicht zur Anwendung gebracht hat, liegt die von ihm befürchtete Abweichung von der früher ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München ohnehin vornehmlich auf tatsächlichem Gebiet. Im übrigen vermag eine Divergenz jener Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu dem zeitlich späteren Senatsurteil in Sachen Infomatec - die Entscheidungserheblichkeit einer solchen Abweichung unterstellt - nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision gegen die der Senatsrechtsprechung folgenden Berufungsentscheidung im vorliegenden Fall zu begründen; abgesehen davon wäre selbst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ersichtlich nicht gefährdet, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihretwegen die zeitlich spätere Grundsatzentscheidung des Senats künftig von den Tatgerichten nicht befolgt würde.
Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem gegen jenes Urteil des Oberlandesgerichts München anhängigen Revisionsverfahren (II ZR 80/04) auf die beabsichtigte Zurückweisung des dortigen Rechtsmittels gemäß § 552 a ZPO u.a. mit der Erwägung hingewiesen, dass eine etwaige Divergenz jenes Berufungsurteils gegenüber den Infomatec-Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Kausalitätsfrage nicht entscheidungserheblich sei.
Ende der Entscheidung
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