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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: II ZR 249/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 705
a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.

b) Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 249/01

Verkündet am: 21. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück zusammen. Der Beklagte ist auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil des Landgerichts vom 9. Dezember 1997 rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt worden. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das Landgericht hat die Widerklage durch Schlußurteil abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 50.775,31 DM an den Beklagten verurteilt, wobei es die Widerklage in Höhe von 52.206,37 DM für begründet angesehen und die Hilfsaufrechnung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 1.431,06 DM hat durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis der Parteien im Hinblick auf das Hausgrundstück der Klägerin erfüllt seien. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze könnten angewendet werden, wenn die Partner in bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt hätten, einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setze das nicht mehr eine ausdrückliche oder konkludente Absprache der Partner voraus. Es reiche vielmehr aus, daß der Partner einen wesentlichen Beitrag in bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet habe. Als solcher könne es nicht gewertet werden, daß der Beklagte sich jedenfalls seit 1980/1981 hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanierung des Anwesens aufgenommenen Kredite beteiligt habe, weil diese Beiträge eher den laufenden, bis zum Auszug des Beklagten abgewohnten Wohnkosten zuzurechnen seien. Der Beklagte habe jedoch weitere Einlagen erbracht, indem er sich an den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung und den Ausbau des Hauses und der Außenanlage beteiligt und hierbei auch persönlich mitgearbeitet habe. Auf den zwischen den Parteien streitigen Umfang dieser Arbeits- und Geldleistungen des Beklagten und die dazu angetretenen Beweise komme es nicht an, da diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung für die Höhe des Abfindungsanspruchs des Beklagten beizumessen sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. zum Verkehrswert des Grundstücks im Jahre 1978 und Anfang 1998 lasse sich aber die Wertsteigerung, die Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks in jenem Zeitraum erfahren hätten, mit 104.412,73 DM errechnen. Hiervon könne der Beklagte die Hälfte, also 52.206,37 DM, als Ausgleich verlangen.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, sich nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise auf gesellschaftsrechtliche Grundsätze stützen können, verkannt und den wesentlichen Beitrag, den der Beklagte für das Hausgrundstück der Klägerin geleistet hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei der Beurteilung der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Klägerin stützt es sich auf Vortrag des Beklagten, zu dem Stellung zu nehmen die Klägerin keine Gelegenheit hatte.

II. 1. Das Berufungsgericht verkennt zunächst, daß auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats ein wesentlicher Beitrag eines Partners für einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand nicht die Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung ersetzen, sondern lediglich im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden kann.

Da das Berufungsgericht eine ausdrückliche Absprache der Parteien in bezug auf die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes nicht festzustellen vermochte, kam der Frage nach der Leistung eines wesentlichen Beitrags des Beklagten zum Ausbau des Anwesens der Klägerin entscheidende Bedeutung zu. Eben diese für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche und zwischen den Parteien streitige Frage läßt das Berufungsgericht ungeklärt, indem es den Umfang der von dem Beklagten für die Renovierung und den Ausbau des Hauses der Klägerin und seiner Außenanlagen geleisteten Beiträge für unerheblich erklärt, deshalb trotz umfangreichen und unter Beweis gestellten Vortrags des Beklagten hierzu unter vorweggenommener Beweiswürdigung von einer Beweisaufnahme absieht und statt dessen allein auf den objektiv seit 1978 eingetretenen Wertzuwachs des Anwesens abstellt. Der zwischen 1978 und 1998 eingetretene Wertzuwachs ist aber als Anhaltspunkt für die Absicht der Parteien zu einer gemeinsamen Wertschöpfung von vornherein ungeeignet, wenn er nicht auf wesentlichen Beiträgen gerade des Beklagten, sondern im wesentlichen etwa auf Aufwendungen der Klägerin und Alleineigentümerin beruht. Schon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.

2. Zudem setzt der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfung rechtfertigen, nach der Rechtsprechung des Senats eine Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände voraus. Auch an einer solchen Gesamtwürdigung, bei der insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die Gesamtheit der von den Parteien erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht es bisher fehlen lassen. Es hat nicht einmal Feststellungen zu der finanziellen Situation der Parteien getroffen.

3. Von einem Rechtsfehler beeinflußt sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es der Klägerin den im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch auf eine über die von dem Beklagten monatlich gezahlten 600,00 DM hinausgehende Nutzungsentschädigung für die Zeit von Mai 1997 bis Januar 1998 abspricht. Die Feststellung, die Klägerin habe das Haus auch in jener Zeit unbestritten noch mitbenutzt, beruht auf Vorbringen des Beklagten in einem ihm in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2001 zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2001 nachgelassenen Schriftsatz, zu dem die Klägerin nicht mehr Stellung nehmen konnte. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, sie hätte den Vortrag des Beklagten bestritten und zu ihren gelegentlichen Besuchen dargelegt, daß eine Nutzung des Hauses nicht vorgelegen habe.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es nach Anhörung der Parteien und Durchführung der Beweisaufnahme die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Ende der Entscheidung

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