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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: II ZR 250/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

am 21. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und

die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis 600.000,00 EUR

Gründe:

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.

Zwar hat die Klägerin nicht innerhalb der Begründungsfrist substantiiert zum Beschwerdewert, der gem. § 26 Nr. 8 ZPO 20.000,00 EUR übersteigen muss, vorgetragen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432; v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; v. 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; v. 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, [...] Tz. 6; v. 2. April 2009 - V ZR 121/08, [...] Tz. 6; v. 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; vgl. auch Sen. Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 544 Rdn. 6; MünchKommZPO/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 544 Rdn. 12; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 14 b; Baumbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 544 Rdn. 5). Dies steht im vorliegenden Fall jedoch der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen: Die Klägerin konnte, nachdem das Berufungsgericht den Beschwerdewert - wenn auch ohne Begründung - auf 2 Mio. EUR festgesetzt hat, nicht ohne Hinweis davon ausgehen, dass der Senat den Beschwerdewert nicht für erreicht halten würde. Da die Begründung der Beschwerde drei Wochen vor Fristablauf einging, hätte ein Hinweis noch ergänzenden Sachvortrag in laufender Begründungsfrist bewirken können (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - V ZR 121/08, [...] Tz. 6).

2.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

a)

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt nicht der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Variante ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, dass die Aktionärsvereinbarung als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung wird in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Feststellung getragen, dass der vorrangige Zweck der Aktionärsvereinbarung darin bestanden habe, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulierung von Namensaktien weiterhin an die Beklagte zu 1 zu binden. Der mit der streitigen Vereinbarung der Prozessparteien verfolgte Zweck, das mittelbare Eindringen unerwünschter Dritter in den Aktionärskreis der Beklagten zu 1 zu verhindern, kann als ein gemeinsamer Gesellschaftszweck im Sinne einer Innen-GbR angesehen werden (vergleichbar einer "Schutzgemeinschaft"; vgl. dazu BGHZ 126, 226 ).

b)

Auch kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob auf eine solche Innengesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anzuwenden sind, wenn die Aktionärsvereinbarung durch eine nicht wirksam zustande gekommene Zusatzvereinbarung geändert wird, mit der einerseits weitere natürliche und juristische Personen, die Aktien erwerben wollen, der Aktionärsvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung eines Aktienerwerbs beitreten und diese andererseits dahin geändert wird, dass auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Aktionäre, die keine natürlichen Personen sind, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig sein soll. Abgesehen davon, dass die aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft - insbesondere auch auf Innengesellschaften - in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. nurSen. Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 sowie Goette, DStR 1996, 266, 269 , jeweils m.w.Nachw.).

c)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die an anderer Stelle formulierte Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf Innengesellschaften unter Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft anwendbar seien, die über kein Gesamthandsvermögen verfügen und deren Gegenstand im Wesentlichen darin bestehe, den beteiligten Gesellschaftern schuldrechtliche Beschränkungen für den Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen aufzuerlegen. Auch diese Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig, geklärt ist zudem, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kein Gesamthandsvermögen voraussetzt (vgl.BGHZ 126, 226, 234 ; Sen.Urt. v. 21. März 2005 aaO).

d)

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Variante ZPO) vor, soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die Zweite Zusatzvereinbarung sei mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1 durch mehrere Beitrittsinteressenten und deren Beitritt zur Aktionärsvereinbarung vollzogen worden. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar rechtlichen Bedenken; der Rechtsfehler ist indessen nicht so beschaffen, dass er die Zulassung der Revision geböte:

Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis unzutreffend an, dass die fehlerhafte Innen-GbR durch den Beitritt weiterer Interessenten zu der Aktionärsvereinbarung vollzogen worden sei. Der Beitritt weiterer Personen zu einem unwirksamen, bisher nicht vollzogenen Gesellschaftsvertrag vollzieht diesen ebenso wenig wie dessen ursprünglicher Abschluss.

Dass dieser Rechtsfehler ohne korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts die Gefahr einer Wiederholung oder einer Nachahmung besorgen lässt (BGHZ 151, 42; 159, 135) oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes eine Ergebniskorrektur erfordert (BGHZ 154, 288, 296) , ist nicht ersichtlich. Ein grundlegendes Missverständnis besteht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft den Vollzug der Gesellschaft, d.h. von den Parteien geschaffene Rechtstatsachen voraussetzt, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann (Sen. Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, ZIP 1992, 247, 249). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beitritt weiterer Gesellschafter zur Gesellschaft gem. § 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung noch nicht die Ausübung der dort in § 2 Abs. 2 vereinbarten Regelungen bedeutete. Es hat den Vollzug damit begründet, dass § 1 und § 2 Abs. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung in einem einheitlichen Regelungszusammenhang gestanden hätten, so dass sie nur einheitlich in Vollzug gesetzt werden konnten. Dies überzeugt nicht, ist aber weder willkürlich noch Ausdruck einer über den Einzelfall hinausreichenden ständigen Fehlerpraxis. Genauso wenig lässt sich die rechtliche Begründung verallgemeinern und auf eine nicht unerhebliche Anzahl künftiger Sachverhalte übertragen.

3.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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