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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: II ZR 251/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 266 | |
StGB § 14 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Haftung des Beklagten zu 2 ergibt sich schon aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266, 14 StGB.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 327.266,80 €
Ende der Entscheidung
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