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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: II ZR 251/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2 | |
ZPO § 91 a | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette unnd die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 9.500,00 € (Wert des noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags)
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.). Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 € (§ 3 ZPO).
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vorträgt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen.
Ende der Entscheidung
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