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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: II ZR 252/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 252/02

vom 26. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2002 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Verfahrens-verstoß "relevant" war (s. BGHZ 153, 32).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 204.516,75 €

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