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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: II ZR 254/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 254/05

vom 8. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach dem Inhalt der im Verfahren vorgelegten Dokumente ist der Kläger infolge eines Änderungsvertrages der Gesellschaft V. beigetreten, so dass sich die aufgezeigten Grundsatzfragen nicht stellen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 42.000,00 €

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