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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: II ZR 255/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

II ZR 255/05

vom 19. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 12. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

Die Anhörungsrüge zeigt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auf, sondern beschränkt sich darauf, ihre tatsächliche und rechtliche Würdigung - durch Teils neues, im Revisions- bzw. Beschwerderechtszug nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen - an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.



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