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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: II ZR 26/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 259 | |
ZPO § 51 | |
ZPO § 559 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 7. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 19. Oktober 2005 aufrechterhalten wurde.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 7. Juli 2006 weitergehend abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Dessau vom 19. Oktober 2005 wird aufgehoben. Die Klage wird, soweit die Beklagte zur Zahlung von 91.514,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2005 verurteilt worden ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war bis 6. Oktober 2004 Geschäftsführerin der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen auf den am 27. September 2004 gestellten Antrag hin am 1. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Gesellschafterin der Schuldnerin war mit einem Anteil von 50 % die G. AG, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand die Beklagte war und an der sie bis 23. Juni 2004 mit rund 30 %, danach mit 27,3 % der Aktien beteiligt war.
Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte Zahlungsansprüche über insgesamt 92.741,98 € geltend gemacht. In diesem Rahmen verlangt er die Rückzahlung eines von der Schuldnerin der Beklagten gewährten Darlehens, Zahlung aus einem Anerkenntnis, die Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen, die die Schuldnerin an Dritte für die Beklagte leistete, im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung einer Überweisung der Beklagten auf ihr eigenes Konto und Zahlung eines weiteren Teilbetrags alternativ nach § 64 Abs. 2 GmbHG oder aus Insolvenzanfechtung, weil die Beklagte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an Gläubiger der Schuldnerin bzw. an sich selbst als Auslagenersatz leistete. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Tantiemen aus den Jahren 2001 bis 2003 gegen die Schuldnerin erklärt und gegen den Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG eingewandt, dass die Zahlungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs notwendig gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage durch Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von 1.227,50 € abgewiesen und im Übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt, dass noch vor Klageeinreichung ein Insolvenzplan durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2005 bestätigt und im Anschluss daran - nach Rechtshängigkeit der Klage - am 31. Mai 2005 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist. Wie der Kläger nunmehr geltend macht, hat er die Klage in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter aufgrund einer von ihm in Anspruch genommenen Befugnis im Sinn des § 259 Abs. 3 InsO weitergeführt, die auch Ansprüche erfasse, deren Gegenstand nicht die Insolvenzanfechtung sei. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 hat der Kläger eine "Abtretungserklärung" der früheren Schuldnerin vom selben Tage vorgelegt, nach der diese die mit der Klage geltend gemachten Forderungen, soweit sie aktivlegitimiert sei, an den Kläger abtrete, und dieser die Abtretung annehme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, sie nehme den Rechtsstreit für die bisherige Insolvenzschuldnerin auf und beantrage auch für diese, die Revision zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass an die ehemalige Schuldnerin zu zahlen sei. Anschließend hat sie erklärt, der Vortrag einer Abtretung der streitgegenständlichen Forderung durch die frühere Schuldnerin an den Kläger werde nicht aufrechterhalten. Soweit Insolvenzanfechtungsansprüche betroffen seien, mache sie diese für den Kläger weiterhin hilfsweise geltend. Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter zwar nach wie vor alleinige Prozesspartei, weil die in der Revisionsverhandlung von seiner Prozessbevollmächtigten erklärte Aufnahme des Rechtsstreits durch die ehemalige Schuldnerin einen in der Revisionsinstanz unzulässigen gewillkürten Parteiwechsel darstellt. Der Kläger ist jedoch seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt.
I. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter trotz der Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie nehme den Rechtsstreit für die Insolvenzschuldnerin auf, allein Partei des Rechtsstreits geblieben. Die Erklärung zielt auf einen Parteiwechsel. Ein gewillkürter Parteiwechsel ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BGH, Urt. v. 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170). Nach einem unzulässigen Parteiwechsel ist das Verfahren zwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496).
In der Prozesserklärung liegt keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung, die bei einem Parteiwechsel kraft Gesetzes auch nach Fortsetzung des Verfahrens unter der Bezeichnung der früheren Partei noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 157, 151, 155; Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 11). Eine Berichtigung der Parteibezeichnung dahin, dass die Schuldnerin Klägerin ist, ist nicht möglich, weil der Kläger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durchgängig bewusst und gewollt als klagende Partei aufgetreten ist. Er hat sich noch im Revisionsverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass die Klage für alle geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer im Insolvenzplan enthaltenen, umfassenden und nicht auf Anfechtungsprozesse beschränkten Befugnis im Sinn des § 259 Abs. 3 InsO nach Aufhebung des Verfahrens fortgeführt werde. Die Ermächtigung zur Fortführung von Prozessen in § 259 Abs. 3 InsO ist als gewillkürte Prozessstandschaft anzusehen, soweit der Rechtsstreit eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39). Als Prozessstandschafter handelte der Kläger im eigenen Namen und war selbst Partei.
II. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 31. Mai 2005, in dem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, verloren.
1. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird wieder selbst prozessführungsbefugt. Der Insolvenzverwalter kann einen anhängigen Prozess auch nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 9; Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152). Die Änderung in der Prozessführungsbefugnis betrifft nicht wie die Abtretung die Sachlegitimation.
2. Eine Nachtragsverteilung, während derer das Amt des Insolvenzverwalters fortbesteht, ist nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans ausgeschlossen. § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO sieht nicht vor, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis nur teilweise wiedererlangt (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 aaO). Für die mit einer Nachtragsverteilung verbundene Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis fehlt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine gesetzliche Grundlage (Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 259 Rdn. 10). Die Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger ist - entsprechend den Vorgaben des Plans - eine Pflicht des Schuldners (§§ 254, 257 InsO), so dass es zu keiner Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter kommen kann.
3. Eine im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehene Planüberwachung lässt die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht weiterbestehen. Soweit die Vorschriften der §§ 260 ff. InsO die Aufhebungswirkungen nicht ausdrücklich einschränken, treten sie ungeschmälert ein (Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 259 Rdn. 14). Das Amt des Insolvenzverwalters erlischt, soweit die Vorschriften über die Planüberwachung nichts Abweichendes vorsehen (§ 259 Abs. 2 InsO). Die Prozessführung ist keine Aufgabe, die im Rahmen der Planüberwachung bestehen bleibt. Eine Einschränkung der Verfügungs- und der Prozessführungsbefugnis des Schuldners ist nur dahin zulässig, dass die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte von der Zustimmung des Insolvenzverwalters abhängig gemacht werden kann (§ 263 Satz 1 InsO). Aus der Befugnis des Insolvenzverwalters, die Planerfüllung zu überwachen, bleiben ihm keine über Auskunft und Überprüfung hinausgehenden Rechte. Die Aufsicht erstreckt sich nur darauf, ob der Schuldner die Ansprüche erfüllt, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Plans gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO).
4. Der Senat kann den Verlust der Prozessführungsbefugnis selbst feststellen. Sie ist als Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 28, 13, 14; BGHZ 31, 279, 281; BGHZ 48, 12, 15; BGHZ 100, 217, 219; BGHZ 125, 196, 210; BGH, Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149). Die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich dabei nicht auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Es hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz grundsätzlich selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (st.Rspr., vgl. BGHZ 125, 196, 201; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571).
III. Die vom Kläger behauptete Ermächtigung zur Fortführung des Prozesses ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er sie nicht bereits in den Tatsacheninstanzen offen gelegt hat. Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis verliert, muss es offenlegen, wenn er den Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft fortführt.
1. Die Prozessführungsermächtigung muss in den Tatsacheninstanzen offengelegt werden, wenn nicht für alle Beteiligten außer Zweifel steht, dass der Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geführt wird (BGHZ 125, 196, 201; BGHZ 100, 217, 219; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Der Prozessgegner muss die Gelegenheit erhalten, sich auf die besondere Art des prozessualen Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Er kann die behauptete Ermächtigung bestreiten oder auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Frage stellen. Die Offenlegung schützt den Prozessgegner auch, soweit es um die Frage der Rechtskrafterstreckung geht; das auf die Klage des Ermächtigten ergehende Urteil bewirkt Rechtskraft auch für und gegen den Ermächtigenden.
Die Gelegenheit, sich auf Besonderheiten des prozessualen Vorgehens einzurichten, muss der Prozessgegner auch erhalten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Insolvenzverwalter nach dem Verlust der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis infolge der Beendigung seines Amtes den Prozess aufgrund einer Prozessführungsermächtigung fortsetzt. Zwar macht er - wie zuvor als Partei kraft Amtes - ein fremdes Recht geltend. Der Wechsel hat aber Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners und auf die Rechtskraftwirkungen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallen Beschränkungen in der Rechtsverteidigung. Hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch des Schuldners geltend gemacht, kann etwa abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit Ansprüchen gegen den Schuldner aufgerechnet werden, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind. Verfügungen des Schuldners, die er während des Insolvenzbeschlags vorgenommen hat, können mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wirksam und dem Anspruch entgegengehalten werden. Der Prozessgegner hat auch ein schützenswertes Interesse, die Ermächtigung zu überprüfen und ggf. zu bestreiten. Werden Ansprüche des Schuldners geltend gemacht, erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils bei der Klage des Insolvenzverwalters ohne weiteres auf den Schuldner (BGHZ 88, 331, 334), während bei der Fortführung in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechtskrafterstreckung auf den wieder selbst prozessführungsbefugten Schuldner davon abhängt, dass die Ermächtigung wirksam erteilt ist. Wenn die Ermächtigung für die Fortsetzung eines Rechtsstreits, der eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat (§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO), nicht besteht oder den Anfechtungsprozess gegen den Prozessgegner nicht umfasst, entfällt das Anfechtungsrecht (BGHZ 83, 102, 106). Der Anfechtungsgegner sieht sich statt dessen der Einzelgläubigeranfechtung ausgesetzt (§ 18 Abs. 1 AnfG; BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39). Schließlich führt die Fortsetzung des Prozesses zu einem Wechsel des Kostenschuldners, auf den sich der Prozessgegner in seiner Rechtsverteidigung einstellen können muss. Für die Prozesskosten haftet nicht mehr die Masse, sondern der frühere Insolvenzverwalter als Prozessstandschafter persönlich oder der Schuldner, wenn für Anfechtungsprozesse im Insolvenzplan nichts anderes angeordnet ist (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO).
2. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz offen gelegt, dass er den Prozess seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in gewillkürter Prozessstandschaft führt. Sie war weder offenkundig noch den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die zudem in den Tatsacheninstanzen nicht in den Rechtsstreit eingeführt war, ist nicht notwendig eine Ermächtigung zur weiteren Prozessführung verbunden. Auch für Anfechtungsprozesse muss eine Fortführungsermächtigung ausdrücklich in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden (§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO); die Aufhebung des Insolvenzverfahrens allein genügt dazu nicht.
3. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der die Offenlegung trotz ihrer verspäteten Mitteilung beachtlich machen könnte, liegt nicht vor. Der erstmalige Vortrag zu einer Ermächtigung zur Prozessführung während des Revisionsverfahrens ist zu berücksichtigen, wenn es das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, einer Partei durch einen entsprechenden Hinweis (§ 139 Abs. 3 ZPO) diesen Vortrag bereits im Berufungsverfahren zu ermöglichen (Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571). Das Berufungsgericht war zu einem Hinweis nicht verpflichtet. Da keine Partei die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt hatte, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, am Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Klägers als Partei kraft Amtes zu zweifeln. Zu Überprüfungen ist das Gericht nur verpflichtet, wenn Anhaltspunkte auf einen Mangel der Prozessvoraussetzungen hindeuten (BGHZ 159, 94, 99; 86, 184, 189). Solche Anhaltspunkte bestanden für das Berufungsgericht nicht schon deshalb, weil aus den Insolvenzakten, die das Berufungsgericht vorsorglich neben anderen Verfahrensakten beigezogen hatte, u.a. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei gezielter Durchsicht zu entnehmen war. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die umfangreichen Akten nach Anzeichen für einen Wegfall von Prozessvoraussetzungen zu durchsuchen, da zu solchen gezielten Nachforschungen kein Anlass bestand.
Ende der Entscheidung
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