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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: II ZR 261/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 261/00

vom 13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Vollstreckungsschutz (§ 712 ZPO) wird verworfen.

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig. In der Revisionsinstanz kann ein Antrag nach § 712 ZPO in bezug auf ein vorinstanzliches Urteil nicht nachgeholt werden (BGHZ 10, 88).



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