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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: II ZR 263/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 263/03

vom 2. Mai 2005

in der Sache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. August 2003 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Beklagte vermietete der Klägerin mit am 21. August 1996 auf die Dauer von 25 Jahren geschlossenen Mietvertrag Räumlichkeiten und Parkflächen des Gemeindezentrums der Gemeinde P.. Das Gemeindezentrum wurde von der Beklagten oder ihren beiden Gesellschaftern auf einem Grundstück errichtet, das die Klägerin später zu diesem Zweck an die Gesellschafter der Beklagten je zur ideellen Hälfte veräußert hatte.

Der Mietvertrag war auf seiten der Beklagten lediglich von deren Gesellschafter B. unterschrieben worden. Dies nahm die Klägerin zum Anlaß, den Vertrag mit Schreiben vom 15. Februar 2002 ordentlich zum 30. September 2002 zu kündigen. Die Beklagte wies die Kündigung zurück.

Die Klägerin hat die gerichtliche Feststellung begehrt, daß der Mietvertrag am 30. September 2002 endete. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 1. August 2003 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde erhoben.

II. Die Beschwerden sind nicht statthaft.

Die Beklagte verkennt selbst nicht, daß es für eine Rechtsbeschwerde an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO fehlt und daß die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil der Beschluß des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist eindeutig und verfassungsgemäß. Sie läßt die von der Beklagten unter dem - hier ohnehin nicht passenden - Gesichtspunkt der Meistbegünstigung angenommene Durchbrechung nicht zu. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, daß - wie die Klägerin geltend macht - keine Rede davon sein kann, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verkannt habe.

Ende der Entscheidung

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