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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: II ZR 263/06
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB
Vorschriften:
GmbHG § 8 Abs. 2 | |
GmbHG § 19 Abs. 1 | |
GmbHG § 19 Abs. 2 | |
BGB § 362 |
b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
Die Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit Recht - bis auf die Höhe des Zinssatzes der Nebenforderung - zurückgewiesen, ohne dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorgelegen hätte.
1. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter von der Beklagten (nochmalige) Leistung der von ihr übernommenen Stammeinlage in Höhe von 12.500,00 € verlangen, weil sie mit dem entsprechenden Teil der Einzahlung vom 14. März 2001 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich - zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin geleistet und damit ihre Einlageschuld nicht wirksam getilgt hat.
a) Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich hinzunehmende - Überzeugung gewonnen, dass die bereits am 12. April 2001 vorgenommene Rücküberweisung von 10.000,00 DM und die weitere Überweisung von 15.000,00 DM am 31. Mai 2001, die sie selbst im Rahmen der eidesstattlich versicherten Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht als "Rückzahlung" bezeichnet hat, zu ihren Lasten die - nicht widerlegte - Vermutung einer vorabgesprochenen objektiven Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages begründen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei im Rahmen seiner Würdigung der Gesamtumstände für die verstrichenen Zeiträume von 29 Tagen hinsichtlich der ersten Rückzahlung bzw. 2,5 Monaten hinsichtlich der zweiten Rückzahlung den erforderlichen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Einzahlung auf das Stammkapital als aussagekräftiges Indiz für die Umgehung der Kapitalaufbringung bejaht. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums von knapp einem Monat entspricht dies - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Senatsrechtsprechung in einer vergleichbaren Konstellation (BGHZ 166, 8, 12, Tz. 13 - "Cash-Pool"), in der zwischen Hin- und Rückfluss der Einlagemittel ebenfalls eine Zeitdistanz von knapp einem Monat lag. Angesichts dessen hält es sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht den erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auch für die Rückzahlung des zweiten Teilbetrages von 15.000,00 DM circa eineinhalb Monate nach der ersten Zahlung als gegeben angesehen hat; denn es handelte sich danach faktisch um eine "fortgesetzte", von vornherein beabsichtigte Rückführung der gesamten Einlagezahlung "in Raten".
b) Revisionsrechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht die späteren Deutungsversuche der Beklagten hinsichtlich ihrer unmissverständlichen, in Gegenwart ihres anwaltlichen Vertreters vor dem Insolvenzgericht abgegebenen Erklärungen über die "Rückzahlung" der Einlage zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang geht die Tatsache, dass das Firmenkonto der Insolvenzschuldnerin mit Billigung der Beklagten in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als deren Geschäftsführerin auch zu undurchsichtigen Geldtransaktionen ihres Ehemannes von einer ihm gehörenden schwedischen Firma benutzt wurde, zu ihren Lasten.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch eine nachträgliche Tilgungswirkung der von der Beklagten behaupteten eigenen Einzahlungen vom 4. Mai 2001 in Höhe von 12.000,00 DM und vom 28. August 2001 in Höhe von 3.000,00 DM revisionsrechtlich einwandfrei verneint, weil mit jenen Zahlungen weder eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung der Beklagten in Bezug auf eine "Wiedereinzahlung" der in Raten zurückgezahlten Stammeinlage verbunden noch eine derartige Zweckbestimmung in sonstiger Weise objektiv erkennbar war. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hinweist - die nachträgliche Erfüllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung auch in den Fällen des Hin- und Herzahlens möglich (vgl. nur BGHZ 165, 113); das setzt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - voraus, dass spätere Zuflüsse sich eindeutig der fortbestehenden Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen. Entsprechendes gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts erst recht für die Einzahlungen des Ehemannes der Beklagten vom 16. Mai 2001 über 60.000,00 DM, vom 13. Juli 2001 über 50.000,00 DM und vom 1. August 2001 über 50.000,00 DM auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin, bei denen ein (objektiver) Zusammenhang mit einer etwaigen nachträglichen Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten schon im Ansatz nicht erkennbar ist.
2. Angesichts dessen hat die Rechtssache als typische Einzelfallentscheidung - trotz ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht - keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat denn auch selbst den (angeblichen) Anlass für seine Zulassungsentscheidung nur - vorsichtig einschränkend - dahingehend umschrieben, dass die (generelle) "Frage nach dem höchstzulässigen Zeitraum, innerhalb dessen die Rückzahlung der Stammeinlage an einen einlagepflichtigen Gesellschafter einer GmbH zum Wegfall der Tilgungswirkung der ursprünglich geleisteten Einzahlung der Stammeinlage führe, bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei und der vorliegende Fall Veranlassung dafür geben könnte, die hierfür maßgeblichen Kriterien im Rahmen einer Grundsatzentscheidung näher zu umschreiben". Eine Beantwortung dieser Frage ist jedoch - mangels Entscheidungsrelevanz für die vorliegende besondere Fallgestaltung - nicht veranlasst.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Ende der Entscheidung
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