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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: II ZR 265/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.726,50 € festgesetzt.
Gründe:
Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechtsstreits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 € und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 €. Diese Werte sind zusammenzurechnen, da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.
Ende der Entscheidung
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