Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: II ZR 268/02
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
GKG § 5 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 | |
GKG § 8 | |
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 54 | |
GKG § 61 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in der Kostensache
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf
am 30. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. März 2003 - Kassenzeichen Nr. 7800 3100 7509 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die im Rubrum des Beschlusses des Senats vom 27. Februar 2003 als Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit der ohne nähere Begründung auf §§ 5, 8 GKG gestützten Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 90,00 €.
II. Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. März 2003 hat in der Sache keinen Erfolg.
Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin nicht fristgerecht begründet wurde, hat der Senat mit Beschluß vom 27. Februar 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Ausgehend vom festgesetzten Streitwert in Höhe von 818,07 € hat der Kostenbeamte die Gebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1955 in nicht zu beanstandender Weise auf 90,00 € festgesetzt. Der ohne nähere Begründung erfolgte Hinweis der Erinnerungsführerin auf § 8 GKG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kosten der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde trägt gemäß § 97 ZPO die Erinnerungsführerin.
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.