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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: II ZR 27/01
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 109 | |
HGB § 161 | |
HGB § 242 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 17. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2000 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Entscheidung zu dem Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8. Mai 1996 unter Tagesordnungspunkt 4 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 2. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau sind Kommanditisten der Beklagten und Miteigentümer eines von 144 Appartements in einer Hotelanlage mit zusätzlichen Restaurations-, Konferenz- und Ladenräumen, die teils der Komplementär-GmbH der Beklagten, teils deren Mehrheitsgesellschafterin, der L. AG, gehören. Letztere hat im Lauf der Zeit auch ca. 90 der 144 Appartements sowie die damit verknüpften Kommanditanteile erworben. Die Beklagte hat die Raumeinheiten von den jeweiligen Eigentümern gemietet bzw. gepachtet und den Gesamtkomplex an die L. AG weiterverpachtet, die das Hotel betreibt. Gemäß den Mietverträgen zwischen der Beklagten und den jeweiligen Appartementeigentümern kann der darin bestimmte Pachtzins nur einheitlich für alle Appartements durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter erhöht werden.
Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 8. Mai 1996 u.a. den Jahresabschluß der Beklagten für 1995 fest. Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Feststellung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses beantragt, weil die aus dem Jahresabschluß hervorgehende Verteilung der Nutzungsentgelte die Appartementeigentümer unangemessen benachteilige. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in dem genannten Punkt stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt in ihrem Umfang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem Kläger allerdings nicht schon die Prozeßführungsbefugnis im Hinblick darauf, daß er nur Miteigentümer des betreffenden Appartements ist. Vielmehr ergibt sich seine Klagebefugnis daraus, daß er als Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 705,00 DM im Handelsregister eingetragen ist.
II. Zu Recht beanstandet die Revision indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Jahresabschluß sei unrichtig und dessen Feststellung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig, weil die in ihm ausgewiesenen Entgelte für die Nutzung der Appartement-Einheiten im Verhältnis zu den Nutzungsentgelten für die sonstigen Raumeinheiten des Hotels und zu den auf sie entfallenden Umsatzanteilen erheblich zu niedrig bemessen seien.
Die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage ist kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Der Jahresabschluß (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der Bilanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB). Gezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte, fällige Entgelte sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten der KG einzustellen. Grundlage dafür sind die Nutzungsentgeltvereinbarungen zwischen der Beklagten als Zwischenmieterin oder -pächterin und den Eigentümern der jeweiligen Raumeinheiten. Daß der Jahresabschluß die hiernach gezahlten oder zu zahlenden Nutzungsentgelte unrichtig wiedergibt, behauptet der Kläger nicht. Die Festsetzung der Nutzungsentgelte ist nicht Gegenstand des Jahresabschlusses.
Daran ändert auch der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter nichts. Ihm steht der im Gesellschaftsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenüber, wonach für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich die Regelungen maßgeblich sind, die sich die Gesellschafter und die Gesellschaft durch Vertrag selbst setzen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter bei Abschluß der Nutzungsverträge ist nicht festgestellt oder ersichtlich. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verteilung der ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelte für die Appartements einerseits und für die sonstigen Raumeinheiten andererseits infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten völlig unangemessen geworden sei, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter zum Nachteil der Appartementeigentümer, sondern kann allenfalls Anlaß zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen geben. Auch dafür ist aber der Angriff des Klägers gegen den Jahresabschluß 1995 nicht der geeignete Weg. Die Verträge zwischen der Beklagten und den Kommanditisten sehen vor, daß der Mietzins für die Appartements einheitlich durch Mehrheitsbeschluß angehoben werden kann. Auf diesem Wege kann auch eine etwa erforderliche Anpassung der vertraglichen Grundlagen an die geänderten Verhältnisse erreicht werden, wobei sämtliche Mitgesellschafter des Klägers kraft ihrer Treuepflicht gehalten sein können, einer entsprechenden Maßnahme zuzustimmen. Unstreitig ist aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vor Feststellung des Jahresabschlusses 1995 weder gefaßt noch vom Kläger beantragt worden.
Schon deshalb war in den Jahresabschluß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Komplementärin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rückgewähr eines im Verhältnis zu den Appartementeigentümern ungerechtfertigten Sondervorteils einzustellen, der allenfalls in Betracht käme, wenn die Komplementär-GmbH der Beklagten und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem Vertragsschluß einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (vgl. Senat BGHZ 65, 15). Im übrigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im Jahresabschluß ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989 - I R 147/84, DB 1989, 1949 f.).
III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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