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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1998
Aktenzeichen: II ZR 27/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 868 |
Zum Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB.
BGH, Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 27/97 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 15. Juni 1998
Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, als Gesamtschuldner an sie Mastkälber mit Ohrmarken entsprechend den vorgelegten Verladelisten herauszugeben.
Die Klägerin kaufte die Kälber, die sich zur Aufzucht bei dem Landwirt S. befanden, am 12. Dezember 1995 von der M. GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 4 ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Teilerledigungserklärung für unbegründet erklärt. Mit der Revision verfolgt sie ihr Herausgabebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder nach § 930 BGB noch nach § 931 BGB Eigentum an den Mastkälbern erworben. Die von ihm insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf einem Verfahrensfehler. Der Vortrag der Klägerin, es sei entweder ein stillschweigender Verwahrungsvertrag geschlossen oder aber der Herausgabeanspruch abgetreten worden, ist nicht "ins Blaue hinein" erfolgt.
1. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils sind die M. GmbH und die Klägerin Parteien des schriftlichen Kaufvertrages, der am 12. Dezember 1995 geschlossen wurde. Die M. GmbH schuldete daher der Klägerin die Übereignung der in diesem Vertrag aufgeführten Mastkälber. Daß die dazu erforderliche Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) zwischen den Vertragspartnern stattgefunden hat, ist zwar weder dem Berufungsurteil noch dem Urteil des Landgerichts zu entnehmen, im Revisionsverfahren jedoch zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
2. Den Besitz könnte die Klägerin gemäß § 930 BGB oder nach § 931 BGB erworben haben.
Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Streitstoff kommt sowohl die Vereinbarung eines Besitzkonstitutes als auch die Abtretung des der M. GmbH zustehenden Herausgabeanspruchs gegen den Landwirt S. in Betracht. Bei Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages vom 12. Dezember 1995 waren nach der Darstellung der Klägerin der Landwirt S. unmittelbarer Fremdbesitzer und die M. GmbH mittelbare rechtmäßige Eigenbesitzerin der Kälber. Sie hat dazu bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen, zwischen ihrem Geschäftsführer und der Beklagten zu 4 sei vereinbart worden, daß sie die rückständigen und die weiteren Lohnzahlungen für den "Betrieb S." erbringen sollte. Dementsprechend habe sie für die Monate Oktober bis Dezember 1995 20.000,-- DM sowie für Januar und Februar 1996 je 3.880,-- DM an den Landwirt S. gezahlt. Die Formulierung der Klägerin "zwischen der Beklagten zu 4 und dem Geschäftsführer der Klägerin ..." ist dabei erkennbar so zu verstehen, daß die Beklagte zu 4 als Geschäftsführerin der M. GmbH gehandelt haben soll. Aus diesem Vortrag, den das Berufungsgericht nicht außer acht lassen durfte, sondern zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hatte, folgt, daß der Landwirt S. die Kälber untergebracht und gefüttert ("Kälbermast") haben und dies im Auftrag der M. GmbH geschehen sein soll. Zwischen ihm und der M. GmbH bestand damit ein Verwahrungsvertrag mit dienstrechtlichem Einschlag, durch den S. der M. GmbH den mittelbaren Eigenbesitz vermittelte. Ist der Vortrag der Klägerin, wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen, richtig, so liegt es zumindest nahe, daß sie durch die mit der M. GmbH im Zusammenhang mit dem Kaufabschluß und der Übereignungserklärung getroffene Abmachung, künftig die Kosten der Unterbringung und Fütterung der Kälber bei S. zu tragen, ein nach § 930 BGB als Übergabeersatz taugliches Rechtsverhältnis vereinbart hat, vermöge dessen die M. GmbH in Zukunft ihren bisherigen mittelbaren Eigenbesitz als mittelbaren Fremdbesitz für die Klägerin innehatte. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin hat die M. GmbH ihren Herausgabeanspruch gegen den Landwirt S. an sie abgetreten; dadurch könnte die Klägerin auch gemäß § 931 BGB Eigentümerin der Kälber geworden sein.
3. Die nach dem Vortrag der Beklagten unmittelbar an den Abschluß des Kaufvertrages vom 12. Dezember 1995 anschließende Übereignung der Kälber an die Beklagte zu 4 hat die Klägerin bestritten. Auf die Übereignung der Kälber an die Klägerin kann der Sicherungsübereignungsvertrag mit dem Tierarzt vom 25. Januar 1996, den die Beklagte zu 4 persönlich geschlossen hat, nach dem bisherigen Stand des Verfahrens keinen Einfluß haben. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an den Tieren durch den Tierarzt scheidet aus, weil die Beklagte zu 4 nicht Besitzerin der Kälber war.
II. Damit das Berufungsgericht die erforderlichen weiteren Feststellungen treffen kann, ist die Sache zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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