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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: II ZR 271/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 263 | |
ZPO § 547 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
II ZR 271/99 vom
6. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1999 übersteigt 60.000,-- DM.
Gründe:
Der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 10. Juni 1999 eingereichten Schriftsatz vom selben Tag die bisherige Zahlungsklage in Höhe von 40.016,82 DM um einen weiteren Zahlungsantrag in Höhe von 27.396,16 DM sowie um einen Feststellungsantrag erweitert. Das Berufungsgericht hat zwar im Tenor seines Urteils lediglich das zweitinstanzliche, auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage lautende Versäumnisurteil vom 17. November 1998 aufrechterhalten, ohne im Tenor über die Klageerweiterung zu entscheiden. Es hat aber in den Entscheidungsgründen die Klageerweiterung gemäß § 263 ZPO für unzulässig erachtet und damit im Ergebnis die erweiterte Klage als unzulässig abgewiesen. Dies fällt zwar nicht unter § 547 ZPO, erhöht jedoch die Beschwer des Klägers in Höhe der geänderten bzw. erweiterten Klage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225). Dem Antrag des Klägers, seine Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM heraufzusetzen, ist daher stattzugeben.
Ende der Entscheidung
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