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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: II ZR 275/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
ZPO § 544 n.F.

Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 275/02

vom

10. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 15. April 2000 gefaßter Beschlüsse, mit denen § 1 (Vereinsname) und § 2 (Vereinszweck) der Satzung geändert wurden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Kläger, nachdem mehrere beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.

II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt (§ 26 Ziff. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse liegt jedenfalls weit unterhalb dieser Zulässigkeitsgrenze.

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückgewiesen werden.



Ende der Entscheidung

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