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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: II ZR 275/99
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 8 Abs. 2
GmbHG § 19 Abs. 5
GmbHG § 30
GmbHG § 31
BGB § 366
a) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat.

b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.

c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen hat.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 275/99

Verkündet am: 17. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 2. April 1998 teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.295,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1993 zu zahlen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte, die früher als V. B.V. firmierte, ist Gesellschafterin der am 24. August 1990 gegründeten, mit einem Stammkapital von 3 Mio. DM ausgestatteten und am 11. Januar 1991 in das Handelsregister eingetragenen O. GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 7. Januar 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt worden. Die Beklagte hatte eine Stammeinlage von 1.530.000,00 DM übernommen und einen entsprechenden Betrag am 28. September 1990 auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der A. Bank eröffnetes Konto überwiesen. Wenige Tage später, am 9. Oktober 1990, ist ein Betrag in entsprechender Höhe an die Beklagte zurückgeflossen. Später hat die Beklagte für Milchlieferungen der Gemeinschuldnerin mehrfach Zahlungen geleistet und außerdem unter dem 27. Juni 1991 - ohne ausdrückliche Leistungsbestimmung - 1.530.000,00 DM aus den Niederlanden auf ein bei einer am Firmensitz ansässigen Bank eingerichtetes Konto der Gemeinschuldnerin überwiesen. Hiervon sind 2.295,00 DM als Gebühren abgezogen worden, so daß dem Konto der Empfängerin nur 1.527.705,00 DM gutgeschrieben worden sind. Bei der Gemeinschuldnerin ist dieser Vorgang entsprechend in den Buchungsunterlagen vermerkt und die Zahlung der V. B.V. zugeordnet worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Einlagepflicht der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Die Zahlung vom 27. Juni 1991 hat er mit - angeblich - ausstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin für Milchlieferungen verrechnet. Das Landgericht hat seiner entsprechenden Klage stattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 2.295,00 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages gewandt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zu einem 2.295,00 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag verurteilt worden ist. Die Beklagte hat durch die Überweisung vom 27. Juni 1991 ihre Einlagepflicht in Höhe des noch im Streit befindlichen Betrages von 1.527.705,00 DM erfüllt.

Nur im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß die Beklagte ihrer Pflicht zur Leistung der Stammeinlage durch die Überweisung des Einlagebetrages am 28. September 1990 nicht nachgekommen ist. Seine Annahme, die Rücküberweisung vom 9. Oktober 1990 habe gegen § 30 GmbHG verstoßen, beruht auf einer mangelnden Differenzierung zwischen der Pflicht des Gesellschafters zu ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung und der darauf aufbauenden und durch § 31 GmbHG sanktionierten Pflicht zur Erhaltung des ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals. Die Zahlungsvorgänge von Ende September/Anfang Oktober 1990 haben vielmehr deswegen die Einlageschuld der Beklagten nicht tilgen können, weil angesichts der in geringem zeitlichen Abstand erfolgten Hin- und Herüberweisung nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Einlagebetrag zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (st. Rspr. BGHZ 113, 335, 348 f.; Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/98, ZIP 1998, 780, 782 m.w.N.; ferner Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 83/00, ZIP 2001, 157). Da es demnach schon an einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung in der Gründungsphase der Gemeinschuldnerin fehlt, kann die Rücküberweisung vom 9. Oktober 1990 einen Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG nicht ausgelöst haben, so daß es auch nicht darauf ankommt, ob - wie die Revision den Ansatz des angefochtenen Urteils aufnehmend meint - die Überweisung vom 27. Juni 1991 diese Erstattungsforderung hat tilgen können.

Die Revision hat aber deswegen Erfolg, weil die offene Einlageschuld der Beklagten - soweit im jetzigen Stadium des Rechtsstreits noch von Bedeutung - durch die Überweisung vom 27. Juni 1991 erfüllt worden ist. Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, mangels einer Tilgungsbestimmung der Beklagten, sei er in der Verrechnung der Zahlung auf andere Verbindlichkeiten der Gesellschafterin frei. Zwar hat die Beklagte ihre Überweisung nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen. Dies steht der Erfüllungswirkung aber nicht entgegen, weil es ausreicht, wenn im Falle mehrerer durch die Zahlung nicht vollständig gedeckter Verbindlichkeiten für den Empfänger ersichtlich ist, daß eine bestimmte Forderung nach dem Willen des Leistenden getilgt werden soll (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 366 Rdn. 10 m.w.N.). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn gerade der Betrag der Schuldsumme gezahlt wird. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Überweisung vom 27. Juni 1991 deckte genau die offene Einlageschuld der Beklagten ab; es bestand zu dieser Zeit keine andere, auch nur annähernd diesen Betrag erreichende anderweite Verbindlichkeit der Gesellschafterin, nachdem eine Milchlieferungsrechnung über 1.535.653,00 DM unstreitig bereits Ende Februar 1991 ausgeglichen worden war. Die Überweisung konnte nach dem Willen der Beklagten nur die ausstehende Einlageschuld betreffen. Auch die Gemeinschuldnerin selbst hat, wie sich aus den Vermerken auf dem Bankbeleg und den Buchungsunterlagen der Gesellschaft ersehen läßt, diese Zahlung richtig eingeordnet, indem sie den von der Bank als Gebühren einbehaltenen Betrag von 2.295,00 DM als fehlend vermerkt und zu Gunsten der V. B.V. 1.527.705,00 DM verbucht hat. Jedenfalls in Höhe des jetzt noch streitigen Teils der Einlageschuld ist damit bereits Anfang Juli 1991 Erfüllung eingetreten, so daß der Kläger gehindert war, nachträglich die Zahlung auf andere - von der Beklagten im übrigen bestrittene - Forderungen zu verrechnen.

Die Gegenrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe jedenfalls über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung ausstehender Milchlieferungen entscheiden müssen, ist nicht begründet und nötigt insbesondere nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die genannten Kaufpreisansprüche, deren Höhe im einzelnen umstritten ist, sind nämlich verjährt; die Einrede der Verjährung hat die Beklagte ausdrücklich erhoben. Entgegen dem Verständnis, das die Revisionserwiderung dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers beimessen möchte, sind die - angeblichen - Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Bezahlung von Milchlieferungen im ersten Rechtszug nicht im Sinne einer Hilfsbegründung in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Kläger hat diese Forderungen vielmehr allein zum Beleg dafür angeführt, daß die Gemeinschuldnerin angesichts einer Vielzahl offener Verbindlichkeiten der Beklagten nicht habe erkennen können, welchen der mehreren Ansprüche die Beklagte habe tilgen wollen. Erstmals im Berufungsrechtszug, als bereits Verjährung eingetreten war, hat sich der Kläger auf diese Ansprüche hilfsweise gestützt.

Ende der Entscheidung

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