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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.02.1999
Aktenzeichen: II ZR 276/97
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 276/97

Verkündet am: 1. Februar 1999

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein in einer KG tätiger Kommanditist als Berechtigter i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anzusehen ist.


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 wird auch im Umfange der Aufhebung zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten P. aus Insolvenzsicherung auf Zahlung einer Betriebsrente von 2.900,-- DM monatlich ab 1. Februar 1995 in Anspruch. Der Streit der Parteien beschränkt sich in der Revisionsinstanz auf die Frage, ob der Kläger für die Zeit vom 25. Februar 1981 bis zum 17. März 1992 noch zu dem nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geschützten Personenkreis gehört.

Der Kläger ist Ende 1952/Anfang 1953 als Kommanditist mit einem geringfügigen Anteil in die A. KG eingetreten. Er war zunächst im technischen Bereich dieser Gesellschaft eingesetzt und sodann als Braumeister tätig. Während sein Bruder nach dem Tode des Vaters die Stellung des Komplementärs übernahm, wurde dem Kläger im Jahre 1978 Gesamtprokura erteilt. Die Geschäftsführung des Komplementärs umfaßte nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung auch die über den Rahmen des § 116 Abs. 1 HGB hinausgehenden Rechtsgeschäfte und Handlungen. Davon ausgenommen waren einige Grundlagengeschäfte, über die durch Beschluß der Gesellschafterversammlung zu entscheiden war, sowie wenige, von den Gesellschaftern für die Gesellschaft als besonders bedeutungsvoll angesehene Maßnahmen, die der vorherigen Zustimmung der "tätigen Gesellschafter" bedurften. Nach Aufstockung des Kommanditanteils des Klägers auf 25 % im Jahre 1965 und 42,9 % im Jahre 1978 erhöhten sich dieser und der Komplementäranteil des Bruders infolge des Todes der Mutter im Februar 1981 auf je 50 %.

Aufgrund eines im Jahre 1993 geschlossenen Vergleichs zahlte die Gesellschaft an den Kläger, der am 17. März 1992 mit Vollendung des 65. Lebensjahres die ruhegehaltsfähige Altersgrenze im Sinne der Nr. 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erreicht hatte, von April 1994 bis Januar 1995 eine monatliche Betriebsrente von 2.900,-- DM. Im Februar 1995 stellte sie die Zahlungen ein. Nachdem am 7. März und 31. Juli 1995 die Sequestration ihres Vermögens angeordnet worden war, wurde am 31. August 1995 über ihr Vermögen und das ihres persönlich haftenden Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet. Bereits im März 1995 hatte der Kläger seine Ansprüche bei dem Beklagten angemeldet.

Das Landgericht hat der Klage bis auf den Februarbetrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zeit ab 25. Februar 1981 nicht als anrechnungsfähig anerkannt und deshalb die ab 1. März 1995 zu zahlende monatliche Rente auf 2.086,29 DM gekürzt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) einen Anspruch auf Zahlung des vollen Betrages der ihm nach Nr. 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 26. Oktober 1978 zugesagten, nach Nr. 7 des gerichtlichen Vergleichs vom 6. April 1993 auf 2.900,-- DM monatlich festgelegten betrieblichen Altersrente. Der Bemessung der Höhe dieses Anspruchs ist nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, der Tätigkeitszeitraum von Anfang 1953 bis zum 25. Februar 1981, sondern auch die weitere Zeit vom 26. Februar 1981 bis zum 17. März 1992, an dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat, zugrunde zu legen.

1. Aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Beklagte dem Kläger ab 1. März 1995 monatlich einen Rentenbetrag von 2.086,29 DM zu zahlen hat. Dabei handelt es sich um den Teil des geltend gemachten Betrages, der sich nach dem Verhältnis bemißt, in dem der Zeitraum von 1953 bis Februar 1981 zu der gesamten Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zum Betrieb der Gemeinschuldnerin steht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Insoweit hat das Berufungsgericht den Kläger als Berechtigten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anerkannt. Das ist vom Beklagten nicht angegriffen worden.

2. Die Revision macht zu Recht geltend, daß der Kläger die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch für die folgende Zeit erfüllt, die sich vom 26. Februar 1981 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 17. März 1992 erstreckt, so daß er vom Beklagten den vollen - der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen - Betrag der ihm zustehenden Betriebsrente verlangen kann.

a) Nach dieser Vorschrift fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes auch solche Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, denen aber u.a. Leistungen der Altersversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Im Hinblick auf den sozialen Schutzcharakter des Gesetzes werden Personen, die selbst Unternehmer sind, von der Vorschrift nicht erfaßt (BGHZ 77, 94, 98 ff.). Ihnen sind Versorgungsberechtigte gleichzustellen, deren Ansprüche auf Dienstleistungen für ein Unternehmen beruhen, das sie leiten und an dessen Gewinnchancen und Verlustrisiken sie durch den Einsatz eigenen Vermögens teilhaben (BGHZ 77, 94, 101; 77, 233, 237; vgl. auch Goette, ZIP 1997, 1317, 1321, 1323). Zu diesem Personenkreis gehören bei den Personengesellschaften in aller Regel die persönlich haftenden Gesellschafter mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sowie bei den Kapitalgesellschaften der geschäftsführende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter (BGHZ 77 aaO S. 102 und S. 237).

b) Wie der Senat zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeführt hat, haben u.a. auch die nur zu 50 % beteiligten geschäftsführenden Gesellschafter eine solche unternehmerähnliche Stellung. Zwar seien ihre Entscheidungsbefugnisse infolge der gleichhohen Beteiligung des jeweils anderen Gesellschafters diesem gegenüber eingeschränkt. Daraus folge jedoch ein Zwang zu Kompromissen im Entscheidungsprozeß, der im Hinblick auf ihre wirtschaftlich gleichgerichteten Interessen am finanziellen Erfolg des Unternehmens kein unüberwindbares Hindernis darstelle, wenn es gelte, zu einer Übereinstimmung in der Geschäftsleitung zu finden. Für diesen Fall sei die Geschäftsführung beider Gesellschafter als mitgliedschaftlich bedingt anzusehen, so daß ihnen Mitunternehmereigenschaft zuerkannt und der Insolvenzschutz für die von der Gesellschaft zugesagte Versorgung versagt werden müsse (BGHZ 77 aaO S. 241 ff.).

Dieser Gedanke kann auf die Kommanditgesellschaft und das Verhältnis von Komplementär und Kommanditist, die beide hälftig an der Gesellschaft beteiligt sind, schon deswegen nicht ohne weiteres übertragen werden, weil der Kommanditist von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist (§ 164 Satz 1 Halbs. 1 HGB).

Der Senat hat in der Entscheidung vom 28. April 1980 (BGHZ 77 aaO S. 104) ausgeführt, eine Gleichstellung des Kommanditisten mit dem - versorgungsmäßig ungesicherten - Einzelkaufmann bei Anwendung des Betriebsrentengesetzes komme dann in Betracht, wenn er aufgrund einer mehrheitlichen Kapitalbeteiligung und einer entsprechenden Leitungsmacht - etwa als im Innenverhältnis maßgebender Geschäftsführer mit Prokura - als eigenverantwortlicher Leiter des Unternehmens anzusehen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob man von einer solchen Gleichstellung auch im Falle der hälftigen Beteiligung des Komplementärs und des Kommanditisten, der im Innenverhältnis die Stellung eines maßgebenden Geschäftsführers mit Prokura inne hat, ausgehen muß. Denn eine solche Stellung kam dem Kläger nicht zu. Da ihm lediglich Gesamtprokura erteilt war, war er in seinen Geschäftsführungs- und Vertretungsmaßnahmen von der Mitwirkung seines Bruders abhängig. Darüber hinaus konnte sein Bruder als Komplementär nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 2 HGB von dem Recht des jederzeitigen Widerrufs der Prokura (§ 52 Abs. 1 HGB) Gebrauch machen. Denn da der Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1978 zwar die Berufung des Prokuristen, nicht aber den Widerruf der Prokura unter den Zustimmungsvorbehalt beider Gesellschafter stellt, war der persönlich haftende Gesellschafter in der Lage, die dem Kläger erteilte Gesamtprokura gegen dessen Willen zu widerrufen.

Der Kläger konnte unter diesen Umständen nicht als "eigenverantwortlicher Herr" des Unternehmens der Gemeinschuldnerin angesehen werden. Er erfüllt somit die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.



Ende der Entscheidung

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