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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.2001
Aktenzeichen: II ZR 277/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 752
BGB § 747 Satz 2
BGB § 816 Abs. 1 Satz 1
BGB § 741
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 277/00

Verkündet am: 19. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Schadenersatz wegen der Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld über 57.500,-- DM in Anspruch. Mit der Grundschuld war das vom Beklagten am 24. März 1995 im Wege der Teilungsversteigerung erstandene Hausgrundstück S. straße 32 in R. belastet, das früher im Alleineigentum des Beklagten gestanden hatte und aufgrund Schenkungsvertrages vom 27. November 1990 ab 10. August 1992 beiden Parteien je zur ideellen Hälfte gehört hatte.

Die Grundschuldgläubigerin, das B. (im folgenden: B. ), hatte der Klägerin bereits unter dem 13. Februar 1980 nach Tilgung des Darlehens, dessen Sicherung die Grundschuld diente, eine Löschungsbewilligung übermittelt. Die Parteien machten davon keinen Gebrauch. Die Grundschuld blieb bei der Versteigerung ihres gemeinsamen Grundstücks als Teil des geringsten Gebots in voller Höhe bestehen. Nach hälftiger Teilung des Versteigerungserlöses forderte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung in Höhe der Hälfte des Nennbetrages der Grundschuld. Das Landgericht F. - 7 O 1527/95 - wies ihre Klage mit der Begründung ab, beiden Parteien stehe gegen das B. gemeinschaftlich ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, hinsichtlich dessen sie sich gemäß § 752 BGB auseinandersetzen müßten. Die Klägerin ließ dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15. August 1995 die Löschungsbewilligung übersenden. Die Grundschuld wurde auf Antrag des Beklagten am 29. Oktober 1998 gelöscht.

Mit ihrer am 19. Oktober 1998 eingereichten Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 28.750,-- DM nebst Zinsen, hilfsweise, daß er einer Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der ursprünglich eingetragenen Grundschuld dergestalt zustimme, daß er die Eintragung einer Grundschuld über 28.750,-- DM nebst Zinsen an dem Grundstück S. straße 32 zugunsten der Klägerin in das Grundbuch an erster Rangstelle beantrage und bewillige. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin verurteilt, die Eintragung einer Grundschuld in beantragter Höhe an erster Rangstelle zugunsten der Klägerin zu bewilligen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beiden Parteien habe der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gemeinschaftlich zugestanden. Für den Beklagten habe spätestens aufgrund der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren unmißverständlich festgestanden, daß die Klägerin mit einer Aufhebung der Gemeinschaft in der für sie ersatzlosen Weise durch Löschung der Grundschuld nicht mehr einverstanden sei. Mit der gleichwohl veranlaßten Löschung habe er entgegen § 747 Satz 2 BGB als Nichtberechtigter verfügt und müsse der Klägerin nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die Wiedereintragung des hälftigen Anteils an der vormals zugunsten des B. an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld bewilligen.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur im Ergebnis stand.

1. Der Beklagte handelte bei der Löschung der Grundschuld nicht als Nichtberechtigter. Die Klägerin hatte ihn durch die Übersendung der Löschungsbewilligung zur Durchführung der Löschung ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mußte der Beklagte aus der vorliegenden Klage nicht entnehmen, daß die Klägerin ihre Zustimmung widerrufen wollte. Denn die Klage wurde ihm am 6. November 1998 und damit erst nach der bereits am 29. Oktober 1998 erfolgten Eintragung der Löschung zugestellt.

2. Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Der Klägerin steht der Anspruch auf Einräumung einer Grundschuld über 28.750,-- DM nebst Zinsen in mindestens entsprechender Anwendung von § 752 BGB zu.

Zwischen den Parteien bestand auch nach der Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks durch den Beklagten noch eine Gemeinschaft nach § 741 BGB. Als gemeinschaftliches Recht stand ihnen allerdings nicht ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gegen das B. zu, sondern die bereits 1980 erteilte Löschungsbewilligung.

In dem im Jahre 1990 geschlossenen notariellen Vertrag, durch den ihre Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück begründet wurde, hatten die Parteien zunächst vorgesehen, daß der Klägerin außer dem hälftigen Miteigentum auch etwaige "Eigentümerrechte" an der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld zur Hälfte übertragen werden sollten. In Abänderung dieser Bestimmung sind die Parteien dann statt dessen übereingekommen, die Grundschuld löschen zu lassen. Im wirtschaftlichen Ergebnis änderte dies jedoch an dem Inhalt der Schenkung nichts: Die Klägerin sollte an allen an dem Grundstück bestehenden Rechten und damit auch an der Löschungsbewilligung hälftig beteiligt sein.

Die gemeinsame Berechtigung an der Löschungsbewilligung ist durch die Versteigerung des Grundstücks und den dem Beklagten erteilten Zuschlag nicht untergegangen. An der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung der Parteien auch insoweit hat sich nichts geändert dadurch, daß die Klägerin dem Beklagten die Löschungsbewilligung überlassen und der Löschung zugestimmt hat. Denn das erfolgte in der ausdrücklich geäußerten Erwartung, der Beklagte werde sich mit ihr über die Grundschuld auseinandersetzen, was sowohl in Form der Auszahlung der Klägerin als auch in Form der ersatzweisen Einräumung einer Grundschuld in Höhe des halben Nennwerts der zu löschenden Grundschuld hätte geschehen können. Da der Beklagte dieser Erwartung nicht entsprochen hat, sondern die Grundschuld ohne Berücksichtigung der Mitberechtigung der Klägerin zur Löschung brachte, kann es der Klägerin unter Berücksichtigung der in dem notariellen Schenkungsvertrag zum Ausdruck gekommenen gemeinsamen Willensrichtung der Parteien, die Klägerin in jeder Beziehung hälftig an dem Grundstück zu beteiligen, nicht verwehrt sein, von dem Beklagten nunmehr die Einräumung einer Grundschuld in Höhe der Hälfte des gelöschten Rechts zu verlangen.



Ende der Entscheidung

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