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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1998
Aktenzeichen: II ZR 284/94
Rechtsgebiete: GmbHG, KO, HGB


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 31
GmbHG § 32 a und b
KO § 41
HGB § 172 a
GmbHG §§ 30, 31, 32 a und b; KO § 41; HGB § 172 a

Zum Zusammentreffen von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen mit formularmäßig bestellten revolvierenden Kreditsicherheiten der Gesellschaft.

BGH, Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94 - OLG Karlsruhe LG Konstanz


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 284/94

Verkündet am: 6. Juli 1998

Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Streithelferin des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 1994 aufgehoben und neu gefaßt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 6. November 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschließlich der durch die Nebenintervention veranlaßten Kosten, haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 14. August 1987 eröffneten Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG. Die Beklagten sind die Kommanditisten der Gemeinschuldnerin und zugleich die alleinigen Gesellschafter von deren - ebenfalls in Konkurs gefallenen - Komplementär-GmbH.

Die Streithelferin, die Sparkasse V., hatte der KG seit 1976 Kredite in ständig steigender Höhe - bei Konkurseröffnung betrug der Sollsaldo 5,7 Mio. DM - zur Verfügung gestellt, die einerseits durch Grundschulden, die Sicherungsübereignung eines Warenlagers und eines EDV-Geräts sowie die Globalzession der Kundenforderungen der Gesellschaft und außerdem durch einen Schuldbeitritt des Beklagten zu 1 und eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten zu 2 gesichert waren. Da die Gesellschaft außerstande war, die Darlehen auch nur teilweise zu tilgen, kündigte die Streithelferin den Kredit und begann mit der Verwertung der ihr gewährten Sicherheiten. Bis zur Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens vereinnahmte die Streithelferin hieraus 331.165,34 DM, während der Kläger in der Folgezeit bei der im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführten Verwertung weitere 499.690,58 DM erlöste.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit dem auf diese Weise eingezogenen Betrag von insgesamt 830.855,92 DM seien die Beklagten auf Kosten der Gemeinschuldnerin von eigenkapitalersetzenden Sicherungsverpflichtungen frei geworden, und hat sie auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 778.888,92 DM nebst Zinsen entsprochen. Die Berufung der Beklagten hatte zu einem Betrag von 447.723,58 DM Erfolg. Soweit sie jeweils durch diese Entscheidung beschwert worden sind, haben die Beklagten und die Streithelferin des Klägers Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Beklagten hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Streithelferin des Klägers ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Zutreffend - und schon in der Sache durch die Nichtannahmeentscheidung des Senats hinsichtlich der von den Beklagten eingelegten Revision bestätigt - hat das Berufungsgericht die von den Beklagten gestellten Kreditsicherheiten als eigenkapitalersetzende Leistungen bewertet. Es hat gleichwohl bezüglich des nach Konkurseröffnung erzielten Verwertungserlöses das Klagebegehren für unbegründet erachtet, weil die jeweils formularmäßig vorgenommene Sicherungsübereignung des Warenlagers und die Globalzession der Kundenforderungen wegen Fehlens einer zahlenmäßig konkretisierten Deckungsgrenze unwirksam seien, der Kläger die ausgekehrten Beträge von der Streithelferin zurückfordern könne, ohne daß diese mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch dagegen aufrechnen könne, und es deswegen an der für den geltend gemachten Erstattungsanspruch erforderlichen Befreiung der Beklagten von ihrer Sicherungsverbindlichkeit aus Mitteln der Gesellschaft fehle.

Dies steht nicht in Einklang mit der durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 (GSZ 1/97, ZIP 1998, 235) geklärten Behandlung formularmäßig bestellter revolvierender Kreditsicherheiten. Danach ist - entgegen der von dem Berufungsgericht im Anschluß an Erkenntnisse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffassung - weder die Angabe einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze, noch eine ausdrückliche Freigabeerklärung für den Fall des Eintritts einer Übersicherung Wirksamkeitsvoraussetzung für den Sicherungsvertrag. Der insofern gänzlich unergiebige Sachvortrag der Beklagten bot, entgegen ihrer zuletzt vertretenen Ansicht, keinen Anlaß zur Prüfung einer anfänglich bestehenden sittenwidrigen Übersicherung der Streithelferin, so daß das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet war, auf eine Klarstellung oder Ergänzung des Verteidigungsvorbringens hinzuwirken.

Erweist sich danach der Ausgangspunkt für die Abweisung des jetzt noch im Streit befindlichen Betrages der Klageforderung als unzutreffend, gilt auch für die nach Konkurseröffnung durchgeführte Verwertung des Sicherungsguts, daß die Streithelferin die an sie ausgekehrten Beträge behalten darf. In der entsprechenden Höhe sind die beklagten Kommanditisten von ihren kapitalersetzend wirkenden Sicherheiten durch Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft befreit worden. Wegen Versäumung der Frist des § 41 KO sind sie zwar nicht nach § 172 a HGB i.V.m. § 32 a GmbHG, wie das Berufungsgericht angenommen hat, wohl aber nach den sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog) zu ihrer Erstattung verpflichtet; die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 123, 289, 296 m.w.N.) für die Anwendung dieser Regeln auf die GmbH & Co. KG ohne eine natürliche Person als Komplementär erforderliche Voraussetzung, daß Leistungen aus dem Vermögen der KG an den Kommanditisten zugleich das Stammkapital der GmbH angreifen bzw. deren Überschuldung vertiefen, ist hier erfüllt, weil auch über das Vermögen der Komplementär-GmbH zeitgleich das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Ende der Entscheidung

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