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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.2004
Aktenzeichen: II ZR 288/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 543 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

II ZR 288/01

Verkündet am: 16. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1999 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht im eigenen Namen u.a. eine Forderung zur Leistung an die mit seinem Sozius gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend. Die Gesellschaft war von den Rechtsanwälten zu dem Zweck gegründet worden, die von der Beklagten einem Mandanten erteilten Transportaufträge zu sichern und die dadurch erzielten Erlöse zur Regulierung der Schulden des Mandanten zu verwenden. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 1998 abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zunächst durch Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 17. November 1998 zurückgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 1999 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und dessen Beschwer auf 40.016,82 DM festgesetzt.

Gegen dieses Urteil, das weder eine Darstellung des Tatbestandes noch eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung enthält, weiterhin weder die Berufungsanträge der Parteien noch den vom Kläger in der Verhandlung vom 10. Juni 1999 gestellten Klageerweiterungsantrag mitteilt, hat der Kläger Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat den Wert der Beschwer des Klägers mit Beschluß vom 6. November 2000 auf einen 60.000,00 DM übersteigenden Betrag festgesetzt. Mit der Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter, gerade auch bezüglich des Klageerweiterungsantrags.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestands führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248, 252), weil ihm in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 543 Abs. 2, 561 ZPO a.F.). Hieran ändert der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. von der Darstellung des Tatbestandes absehen zu können, weil es die Revision nicht zugelassen und die Beschwer für den Kläger auf 40.016,82 DM festgesetzt hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der Senat den Wert der Beschwer auf über 60.000,00 DM festgelegt hat.

Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise lediglich dann abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82, ZIP 1983, 493; Urt. v. 12. Mai 1989 - V ZR 128/88, WM 1989, 995; Urt . v. 20. Mai 1994 - V ZR 292/92, WM 1994, 1824; Urt. v. 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, BGHReport 2004, 51). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil es bereits an einer Wiedergabe der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge (§ 313 Abs. 2 ZPO) fehlt. Erst recht gilt dies hinsichtlich der inhaltlich nicht näher mitgeteilten Klageerweiterung, welche das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung für unzulässig erachtet hat, ohne aber darüber ausdrücklich zu entscheiden. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiedergabe der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Verträge. Selbst wenn das Oberlandesgericht diese Vereinbarungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung teilweise würdigt, ist danach keine umfassende revisionsrechtliche Prüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung möglich. In gleicher Weise gilt dies für die Frage, inwieweit der Kläger bei der gegebenen Sachlage befugt ist, eine der Gesamthand zustehende Forderung geltend zu machen.

Die Sache bedarf daher der Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.



Ende der Entscheidung

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