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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: II ZR 288/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht veranlasst. Nach der zweifelsfreien Rechtsprechung des EuGH bedeutet "vertraglicher Anspruch" im Sinn von Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO (EuGVVO) jede freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung (EuGH, JZ 1995, 90; NJW 2002, 3159; NJW-RR 2004, 1291). Diese Voraussetzung ist bei der hier geltend gemachten Haftung der Beklagten zu 1 gegeben, weil sie durch den Beitritt zur ARGE die Verpflichtung gegenüber der Klägerin freiwillig eingegangen ist; nach früherem Verständnis der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft folgte dies aus der so genannten Doppelverpflichtungslehre, nach dem neuen Verständnis ergibt sich dasselbe daraus, dass die Gruppe, zu der die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin gehört, die Verpflichtung eingegangen ist und die Gläubigerin nicht nur die Gruppe, sondern auch ihre einzelnen Mitglieder in Anspruch nehmen kann.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.705.172,22 €
Ende der Entscheidung
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