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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: II ZR 289/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten und Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.
Ende der Entscheidung
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