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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: II ZR 294/03
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984, Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 288
EG-Vertrag Art. 43
Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Art. 4
Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht.

Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 294/03

vom 28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2003 - 1 U 1554/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis zu 100.000 €.

Gründe:

I.

Der Kläger, der 1954 die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat und seit 1974 Steuerberater ist, und sein Sohn, der 1987 die erste und 1990 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat und seit 1991 Steuerberater ist - beide Deutsche -, wurden 1995 in Italien als Revisori Contabili (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen. Nach erfolglosem Antrag im Verwaltungsverfahren erhoben sie vor dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel, ohne Ablegung jeglicher Eignungsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland zu Wirtschaftsprüfern zugelassen zu werden. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde waren ihnen die Prüfungsgebiete "wirtschaftliches Prüfungswesen" und "Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer" sowie die mündliche Prüfung im Berufs- und Standesrecht nicht erlassen worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufungen gegen die angefochtenen Urteile nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seines Sohnes und eines weiteren Kanzleisozius die Bundesrepublik Deutschland und das beklagte Land für den seit 1996 eingetretenen Honorarausfall wegen der Nichtzulassung als Wirtschaftsprüfer auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch, weil er der Auffassung ist, diese müßten nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch dafür einstehen, daß die genannten Gerichte keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt und Gemeinschaftsrecht verletzt hätten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 30. September 2003 (Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539), das wenige Tage vor der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dem Berufungsgericht offenkundig noch nicht bekannt war, entschieden, daß die Grundsätze des von ihm entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar sind, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der Gerichtshof hat weiter befunden, bei der Entscheidung darüber, ob der sich aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergebende Verstoß hinreichend qualifiziert sei, müsse das zuständige nationale Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig sei. Hierzu hat der Gerichtshof in den Randnummern 54 bis 56 und 121 bis 124 seines Urteils (aaO S. 3541, 3544) nähere Hinweise gegeben.

Von diesen Grundsätzen geht auch die Beschwerde aus. Insoweit bedarf es zur näheren Klärung der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in bezug auf Verstöße durch ein letztinstanzliches nationales Gericht einer Zulassung der Revision nicht.

2. In der Sache ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (jedenfalls) daran scheitert, daß dem Oberverwaltungsgericht als dem im Verwaltungsstreitverfahren letztinstanzlich entscheidenden Gericht bei seinen die Zulassung der Berufungen ablehnenden Entscheidungen keine (qualifizierten) Verstöße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht unterlaufen sind.

a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben der Kläger und sein Sohn in den Bereichen, in denen das deutsche Recht mit dem italienischen inhaltlich nicht übereinstimmt, die Befähigung zur Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit zusätzlich auf einen wissenschaftlichen Aufsatz des Sohnes über die Steuerberatungs- und Abschlußprüferberufe in Italien (IStR 1996, 64, 66) hingewiesen, wonach es sich bei den Revisori Contabili um die zur Abschlußprüfung zugelassenen Personen im Sinne der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABlEG Nr. L 126/20) handelt, während die nach deutschem Recht daneben bestehende Beraterfunktion des Wirtschaftsprüfers in Italien im Beruf des Dottore Commercialista ihre Entsprechung findet. Die Verwaltungsgerichte haben danach zugrunde gelegt, daß die Zulassung zum Revisore Contabile die für eine Tätigkeit in Deutschland erforderlichen Kenntnisse in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten (wirtschaftliches Prüfungswesen, Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer sowie die mündliche Prüfung im Berufs- und Standesrecht) nicht umfaßt und daß sich auch die in Deutschland abgelegten juristischen Examina nicht auf dieses Prüfungsgebiet beziehen.

b) Diese Beurteilung läßt keinen Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht erkennen. Der festgestellte Sachverhalt begründete für das Oberverwaltungsgericht auch nicht die Pflicht, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EG Fragen zur Auslegung des EG-Vertrages oder sekundären Gemeinschaftsrechts vorzulegen.

aa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu Rn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379, 2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr verlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie 84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht beigetreten werden. In der genannten Richtlinie werden, wie die ihr vorangestellten Erwägungsgründe ergeben, im Anschluß an Richtlinien, die die Prüfung von Jahresabschlüssen vorsehen, Anforderungen in bezug auf die Befähigung der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen formuliert, nicht aber der Beruf des Wirtschaftsprüfers insgesamt harmonisiert. Dies wird in der auf Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV gestützten Richtlinie in den Erwägungsgründen dahin verdeutlicht, daß die Richtlinie weder die Niederlassungsfreiheit der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen noch den diesbezüglichen freien Dienstleistungsverkehr betrifft und daß die Anerkennung von Zulassungen für die Pflichtprüfung, die den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten erteilt worden sind, mit Richtlinien über den Zugang zu den Tätigkeiten im Bereich des Finanzwesens, der Wirtschaft und der Buchführung und die Ausübung dieser Tätigkeiten sowie den freien Dienstleistungsverkehr in diesen Bereichen gesondert geregelt wird. Daß diese Richtlinie entgegen ihrem klaren Wortlaut und ihrer Grundlage in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV im Hinblick auf die genannten Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 und 7. Mai 1991 dahingehend - wie der Kläger meint - "anpassend" auszulegen sei, daß sie den Mitgliedstaaten untersage, eine Eignungsprüfung zu verlangen, ist so klar und eindeutig zu verneinen, daß die Einholung einer Vorabentscheidung nach den Maßstäben im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415, 3440 Rn. 16) nicht geboten war. Das ergibt sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004 (Rs. C-255/01 - Markopoulos -, Rn. 58-67), das die Frage näher behandelt, nach welchen Maßstäben die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen können, bei einer Gleichwertigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Befähigungen von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung abzusehen.

bb) Mit der auf Art. 49, 57 Abs. 1 und 66 EGV gestützten Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABlEG 1989 Nr. L 19/16), die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 20. Juli 1990 (BGBl I, S. 1462) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist eine nicht auf bestimmte Berufe bezogene allgemeine Regelung getroffen worden, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Kenntnisse und Qualifikationen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 1995 (Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995, I-4186, 4197 f Rn. 35 bis 38) näher verdeutlicht, in welcher Weie die Vorgaben aus der Richtlinie 89/48/EWG und Vorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme und Ausübung selbständiger - noch nicht harmonisierter - Tätigkeiten betreffen, aufeinander einwirken und anzuwenden sind. Unterliegt die Aufnahme oder Ausübung einer spezifischen Tätigkeit - hier des Wirtschaftsprüfers - im Aufnahmemitgliedstaat besonderen Voraussetzungen, so muß der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Die Richtlinie 89/48/EWG verlangt jedoch vom Aufnahmemitgliedstaat, bei Anwendung seiner nationalen Vorschriften die im anderen Mitgliedstaat erworbenen Kenntnisse und Qualilfikationen - gegebenenfalls im Rahmen einer vergleichenden Prüfung - zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der (Aufnahme-)Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) zu beachten, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern, nur in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden dürfen, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein müssen, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Die Richtlinie selbst räumt den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b die Möglichkeit ein, eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn es um die Zulassung zu einem Beruf geht, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist. Damit wird ein Gesichtspunkt hervorgehoben, der mit den vom Gerichtshof aus Art. 52 EGV hergeleiteten beschriebenen Anforderungen in Einklang steht und nicht die Frage aufkommen läßt, ob die Richtlinie ihrerseits im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs einer einschränkenden Auslegung bedarf. Insgesamt ergeben sich damit aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 30. November 1995 die zur Beurteilung der vom Kläger und seinem Sohn gestellten Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer erforderlichen Maßstäbe, ohne daß es insoweit der Einholung einer weiteren Vorabentscheidung bedurfte. Soweit der Kläger bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Vorlage zur Klärung der Frage für geboten gehalten hat, ob der Aufnahmemitgliedstaat von einem Bewerber, der eine oder beide juristische Staatsprüfungen bestanden hat, eine Eignungsprüfung zu Rechtskenntnissen verlangen dürfe, ist schon nicht deutlich, anhand welcher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts diese Frage beantwortet werden sollte. Denn die Frage zielt im Fall des Klägers und seines Sohnes nicht auf das erforderliche Maß der Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Kenntnisse nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, sondern betrifft im wesentlichen die dem nationalen Recht unterliegende Abgrenzung von spezifischen Rechtskenntnissen, die ein die Zulassung in Deutschland anstrebender Wirtschaftsprüfer nachweisen muß und die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht Prüfungsgegenstand der juristischen Staatsprüfungen gewesen sind. Eine etwaige Fehlbeurteilung in dieser Hinsicht könnte daher nur für einen Amtshaftungsanspruch nach nationalem Recht, den die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint haben, von Bedeutung sein. Eine Verletzung von Art. 52 EGV ist nicht ersichtlich, da das Verlangen, die Eignung des Klägers und seines Sohnes in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten vor der begehrten Berufszulassung zu prüfen, sich im Rahmen der vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1995 (aaO S. I-4197 f zu Rn. 35, 37) aufgezeigten Rechte der Mitgliedstaaten bewegt.

cc) Auch im übrigen durfte das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm herangezogene und zutreffend bewertete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1995 eine Vorlage für entbehrlich halten. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Ende der Entscheidung

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