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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: II ZR 298/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 516 Abs. 3 | |
ZPO § 565 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 €
Ende der Entscheidung
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