Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: II ZR 298/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 565
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 298/05

vom 4. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 75.000,00 €

Ende der Entscheidung

Zurück