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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: II ZR 298/05 (2)
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 7
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 565
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 298/05

vom 8. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Tenor:

In dem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 muss es wie folgt richtig heißen:

"Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 26 Nr. 7 EGZPO, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 75.000,00 €"

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