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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: II ZR 298/05
(2)
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 7 | |
ZPO § 516 Abs. 3 | |
ZPO § 565 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
In dem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 muss es wie folgt richtig heißen:
"Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 26 Nr. 7 EGZPO, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 €"
Ende der Entscheidung
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