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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: II ZR 299/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 299/00

vom

5. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 14. Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefochten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. Die Beschlüsse zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs Gesellschafterbeschlüsse mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerin strebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei stützt sie sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der Geschäftsführer G. zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließlich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitig spricht der Beschluß die Genehmigung der vom G. in dieser Angelegenheit bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom 29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im Parallelverfahren über die Berechtigung der Kündigungen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit 3.223.392,00 DM festgesetzten Geschäftsgegenstand übersteige der Wert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DM erheblich.

II. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen.

1. Trotz der Gesamtjahresvergütung von weit über 1 Mio. DM, die der Klägerin nach § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages zusteht und die dem Berufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Geschäftswert des Parallelverfahrens über 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klägerin den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DM angegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzung des Streitwertes durch den Landgerichtsbeschluß vom 18. August 1999 gewandt. Sie hat es ferner akzeptiert, daß die Beklagte die ihr von der Klägerin zu erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 DM abgerechnet hat. Eine Veränderung der Sachlage, die der Klägerin Anlaß geben könnte, von dieser Einschätzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Verfahren allein um die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses geht, dessen Gegenstand die Regelung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen. Die Beklagte weist weiter zu Recht darauf hin, daß dem Beschluß nur eine eingeschränkte eigenständige Bedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegende Geschäftsführungsmaßnahmen betreffender Beschluß bereits am 21. Januar 1999 gefaßt worden ist (vgl. Verfahren 12 HKO 3088/99 - LG München I). Daraus ergibt sich zugleich, daß dem Beschluß vom 14. Juli 1999 weitgehend nur vorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese Umstände bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt hat, ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

2. Der von der Klägerin angegebene Gegenstandswert von 70.000,00 DM umfaßte sämtliche in das Verfahren eingeführte Beschlußpunkte. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Gegenstandswert der beiden Beschlußpunkte, zu denen die Klägerin im Berufungsverfahren obsiegt hat, mit über 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstandswert der übrigen Tagesordnungspunkte (TOP 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet, eine abweichende Bemessung der Wertrelationen vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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