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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: II ZR 299/02
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 30 | |
GmbHG § 31 | |
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 2002 zugelassen.
Den Aussagen des Berufungsurteils, Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG scheiterten daran, daß die Zahlungen vom 29. Februar und 30. September 1996 nicht zu Lasten des gebundenen Kapitals der Gemeinschuldnerin gegangen seien, fehlt nach dem den Gehörsverstoß (Art. 103 GG) korrigierenden Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts die tatsächliche Grundlage.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 409.033,50 €
Ende der Entscheidung
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