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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: II ZR 302/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 3
GKG § 17 Abs. 4
ZPO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 302/99

vom

17. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Dr. Joeres

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 663.500,-- DM [Zahlungsantrag: 187.500,-- DM; Feststellungsantrag: 476.000,-- DM (davon 420.000,-- DM "Gehalt" und 56.000,-- DM "Tantieme")] festgesetzt.

Gründe:

1. Der Wert des bezifferten Schadensersatzbegehrens für rückständiges Geschäftsführergehalt beträgt entsprechend dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag 187.500,-- DM. Abschläge hierauf sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht deshalb vorzunehmen, weil zunächst insgesamt nur ein Feststellungsbegehren rechtshängig war. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 GKG finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil bei einem Streit um Vergütungsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers sich der Streitwert nach § 9 ZPO richtet (Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244 f. m.N.). Daran ändert sich nichts dadurch, daß hier nicht die Vergütungsforderungen selbst eingeklagt werden, sondern Schadensersatzansprüche in Gestalt des Vergütungsinteresses geltend gemacht werden (vgl. dazu OLG Köln, JurBüro 1992, 698 m.N.).

2. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schadensersatzansprüche für den Ausfall von Gehalt und Tantieme richtet sich dementsprechend nach § 9 ZPO, wobei gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20 % zu machen ist. Der "Vergütungsanteil" beträgt daher 420.000,-- DM (12.500,-- DM x 12 x 3,5 x 80 %). Bei der Tantieme konnte nicht lediglich der von der Beklagten ohne nähere Anhaltspunkte genannte geringe Betrag von 7.500,-- DM jährlich zugrunde gelegt werden; ausweislich GA 80, 81 betrug die Tantieme für 1994 32.300,-- DM, so daß der Senat einen geschätzten Mittelwert von 20.000,-- DM p.a. für vertretbar erachtet. Der Streitwertanteil der Tantiemeforderung beträgt danach 56.000,-- DM (20.000,-- DM x 3,5 x 80 %).



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