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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: II ZR 303/03
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 | |
GmbHG § 46 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, in zweifacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, der für die gegen ihn erhobene Klage als materielle Anspruchsvoraussetzung erforderliche Beschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG liege nicht vor, übergangen. Darüber hinaus hat es bei der Entscheidung zur Schadenshöhe die Zeugen nicht vernommen, die der Beklagte für seine Behauptung benannt hat, bei den nach Kroatien gelieferten Kosmetikartikeln habe es sich um weitgehend wertlose Altbestände der Firma C. und nicht um im Eigentum der H. KG stehende Artikel gehandelt.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich die Möglichkeit, die Frage der Verjährung erneut zu prüfen. Wenn der Zeuge He. bereits im Juni 1996 Veranlassung hatte, sich wegen ausbleibender Zahlungen eine Vollmacht für eine Herausgabeklage gegen die Firma I. erteilen zu lassen, kann dies dafür sprechen, daß die für den Verjährungsbeginn ausreichende Verschlechterung der Vermögenslage der H. KG bereits zu Beginn des Jahres 1996 eingetreten ist.
Ende der Entscheidung
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