Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: II ZR 304/98 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

II ZR 304/98

vom

18. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO sind in keiner Richtung erfüllt.

Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im einzelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Übernahme eines Mandats bemüht hat.

Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits aus dem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,-- DM zurückgewiesen worden ist.

Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück