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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: II ZR 305/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 11 | |
GKG § 61 | |
ZPO § 81 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz einer Verfahrensgebühr über 8.860,00 DM gemäß §§ 11, 61 GKG, Rechnung vom 5. April 2001, wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Gründe:
I. Im Namen und im Auftrag des Klägers hat Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. fristgerecht gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. September 2000 Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 3. April 2001 auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
Der Kläger wendet sich gegen die im Tenor dieses Beschlusses bezeichnete Rechnung mit der Begründung, er habe einen Auftrag zur Einlegung der Revision nicht erteilt.
II. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 24. September 2001 als Erinnerung gegen den Kostenansatz.
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger behauptet, er habe weder Rechtsanwalt Prof. Dr. K. noch seinen vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt, Revision einzulegen. Damit legt er einen Mangel der Vollmacht jedoch nicht dar. Denn die - vom Kläger nicht in Zweifel gezogene - Prozeßvollmacht seines anwaltlichen Vertreters vor dem Berufungsgericht beinhaltete nach der gesetzlichen Regelung des § 81 ZPO auch dessen Ermächtigung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für die Revision.
Hierauf ist der Kläger bereits durch Schreiben des Gerichts vom 6. September 2001 hingewiesen worden.
Ende der Entscheidung
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